Anwalt für Waffenstrafrecht in Nürnberg
Deutschland hat ein besonders strenges Waffenrecht. Im Waffengesetz (WaffG) ist der Umgang mit Waffen und Munition geregelt. Es reglementiert Handel, Herstellung und Aufbewahrung von Waffen. Festgelegt sind auch die Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Waffe erwerben, besitzen und führen darf. Im vierten Abschnitt des WaffG finden sich Straf- und Bußgeldvorschriften. Unter Bezugnahme von Anlage 1 und 2 erscheint die Regelungslage auf den ersten Blick unübersichtlich. Hinzu kommen etwa das Strafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetzbuch, die in verschiedenen Delikten den Begriff der Waffe aufgreifen und ihn mit einem erhöhten Strafrahmen verknüpfen. Sobald ein Messer bei einer Straftat involviert ist, droht dem Beschuldigten regelmäßig eine höhere Strafe. Unbedingt anzuraten ist deshalb: Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und holen Sie sich einen Anwalt für Waffenstrafrecht an die Seite – ich unterstütze Sie in Nürnberg sowie deutschlandweit.
Straftaten nach dem Waffengesetz
§1 Abs. 2 WaffG definiert Waffen als Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen oder die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Die Strafvorschriften finden sich in den §§51, 52 WaffG. Sie nehmen vorrangig Bezug auf Anlage 2 des WaffG. Strafbar sind unter den genannten Voraussetzungen verschiedene Handlungsformen: Beispielsweise Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Herstellen, Instandsetzen oder Handeltreiben. Im Fall von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung erhöht sich der Strafrahmen.
Von praktischer Bedeutung sind Messer. Das bloße Führen eines Messers kann bereits eine Straftat darstellen. §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verweist auf Anlage 2 des WaffG und droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren an, wenn ein in der Anlage aufgelisteter Gegenstand geführt wird. Unter Führen ist gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 die tatsächliche Gewaltausübung über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu verstehen. Das heißt konkret, im öffentlichen Raum, z.B. in der Innenstadt, den Gegenstand etwa in der Jackentasche zu haben.
Messer, die §52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetz unterfallen, sind beispielsweise: Springmesser, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können, Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen) oder Faustmesser.
Sogenannte Zweihandmesser oder Klappmesser, deren Klinge nicht einhändig feststellbar ist, werden vom Waffengesetz nicht erfasst. Das gleiche gilt für feststehende Messer mit einer Klingenlänge bis 12 cm.
Die Waffe im Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch verwendet in verschiedenen Vorschriften den Begriff der Waffe. Etwa in §224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB: Begeht der Täter die Körperverletzung mittels einer Waffe, stellt dies eine gefährliche Körperverletzung dar. Die Waffe in §224 StGB ist strafrechtlich zu verstehen und stellt nicht einen bloßen Verweis auf das Waffengesetz dar. Jeder Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen, ist danach als Waffe zu qualifizieren. Erfasst sind Waffen im technischen Sinn, z.B. Schuss-, Hieb- und Stichwaffen. Da die Vorschrift des §224 StGB aber die Waffe als Unterfall des gefährlichen Werkzeuges definiert, liegt eine gefährliche Körperverletzung auch dann vor, wenn ein tragbarer Gegenstand zwar nicht eine technische Waffe ist, aber aufgrund seiner konkreten Verwendung ein gefährliches Werkzeug darstellt.
Das bloße Beisichführen einer Waffe – sie ist griffbereit – genügt bei bestimmten Straftaten, um die Strafe potentiell zu erhöhen: Etwa Diebstahl mit Waffen, schwerer Raub oder sexueller Übergriff nach §177 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 StGB.