Anwalt für Urkundenfälschung in Nürnberg
Die Urkundsdelikte sind im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt. Erfasst sind Delikte wie Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung oder Fälschung technischer Aufzeichnungen. Besondere Aufmerksamkeit erfuhr das Urkundenstrafrecht während der Coronapandemie. Um gefälschten Impfpässen beizukommen, verabschiedete der Gesetzgeber die neuen §§277 bis 279 StGB: Seitdem sind das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse als eigene Straftatbestände ausgestaltet. Wichtig ist: Machen Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Als Ihr Anwalt für Urkundenfälschung und andere Urkundsstraftaten in Nürnberg verteidige ich Sie bundesweit.
Urkundenfälschung - Voraussetzungen im Überblick
Die Urkundenfälschung ist im Grunddelikt mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Für besonders schwere Fälle droht ein höherer Strafrahmen. Nach §267 Abs. 1 StGB sind für die Fälschung drei Handlungsvarianten denkbar: Die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde. Zentral ist der Urkundsbegriff. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Hinter der Definition der Urkunde verbergen sich verschiedene Voraussetzungen für die Strafbarkeit. Wenn der Beschuldigte nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, kann er nicht wegen Urkundenfälschung bestraft werden. Neben der Analyse der Beweissituation sollte der Rechtsanwalt über vertiefte Kenntnisse zur Rechtsprechung von Urkundsdelikten verfügen. Kleine Details können fallentscheidend sein. Sachverhalte, die auf den ersten Blick den Tatbestand des §267 StGB erfüllen, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht strafrechtlich relevant.
Interessant wird es, wenn der vermeintliche Täter eine Fotokopie vorlegt. Eine Fotokopie stellt nach herrschender Ansicht keine Urkunde dar, wenn sie als Reproduktion erscheint. Soll die Kopie wie ein Original wirken, unterfällt sie hingegen dem Urkundsbegriff. Legt der Täter eine Kopie, die auch nach außen als Kopie in Erscheinung tritt, vor, kann dies allerdings ein Gebrauchen einer gefälschten Urkunde sein. Dies setzt allerdings voraus, dass eine (falsche) Urkunde zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt vorgelegen hat.
Der Täter der Urkundenfälschung muss vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt: Er muss zumindest die tatbestandsbegründenden Umstände zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Weitere subjektive Voraussetzung ist die Absicht des Täters, den Rechtsverkehr zu täuschen. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Fälscher als sichere Folge seines Verhaltens voraussieht, dass eine andere Person aufgrund der vermeintlichen Urkunde eine rechtlich relevante Handlung vornimmt.