Anwalt für Eigentumsdelikte in Nürnberg

Schutzgut der Eigentumsdelikte ist das Eigentum an Sachen einer anderen Person. Straftaten in diesem Bereich kommen häufig vor. Insbesondere Ladendiebstahl beschäftigt die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Vermeintlich harmlose Vorwürfe wie der Diebstahl eines geringwertigen Gutes, beispielsweise eines Lippenstifts, sollten vom Beschuldigten immer ernst genommen werden. Ladeninhaber verfügen meist über festangestellte Detektive und Überwachungssoftware: Diebstähle werden in der Regel entdeckt und ohne Ausnahme angezeigt. Ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, kann im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe drohen, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Deshalb gilt: Lassen Sie sich unbedingt von einem versierten Strafverteidiger beraten! Als Ihr Anwalt für Eigentumsdelikte in Nürnberg verteidige ich Sie bundesweit. 

Anwalt für Diebstahl in Nürnberg

Der einfache Diebstahl ist in §242 StGB geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Wegnahme
  • einer fremden beweglichen Sache
  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht

Der Diebstahlstäter nimmt die fremde, bewegliche Sache eines anderen weg. Unter Wegnahme versteht sich der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsamsbruch bedeutet, dass sich der Gewahrsamswechsel ohne bzw. gegen den Willen des Berechtigten gestaltet. Gewahrsam meint die Herrschaft über eine Sache. Fremd ist ein Gegenstand, wenn er zumindest im Miteigentum einer anderen Person steht. Die Wegnahme von kleineren Sachen ist bereits vollendet, wenn der Täter sie etwa in eine mitgebrachte Tasche steckt und dort belässt. 

Fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht: Der Täter benötigt wenigstens bedingten Vorsatz. Er muss den tatbestandlichen Erfolg für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Diebstahl ist ein Delikt mit sogenannter überschießender Innentendenz. Das bedeutet: Neben dem Vorsatz muss eine tiefergehende Absicht vorliegen. Die Zueignungsabsicht des §242 StGB verlangt, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig – also ohne einen rechtlichen Anspruch darauf zu haben – zueignet. Bedingt vorsätzlich muss der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert dem Berechtigten dauerhaft entziehen (Enteignung), wobei es ihm darauf ankommt, sich die Sache oder ihren Wert wenigstens vorübergehend anzueignen (Aneignungsabsicht). 

Der Diebstahl geringwertiger Sachen stellt ein relatives Antragsdelikt dar: Voraussetzung für die Strafverfolgung sind entweder ein Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Die Geringwertigkeitsgrenze beläuft sich aktuell auf 25 Euro, teilweise auch auf 30 Euro.  

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Der einfache Diebstahl gemäß §242 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für den besonders schweren Fall des Diebstahls nach §243 StGB verschiebt sich der Strafrahmen nach oben: Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Das Gesetz listet auf, wann ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt:

  •  Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum oder Sichverborgenhalten in diesem Raum zur Ausführung der Tat.
  • Stehlen einer Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
  • Gewerbsmäßiges Stehlen.
  • Stehlen einer Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum.
  • Stehlen einer Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist.
  • Stehlen, indem die Hilflosigkeit einer anderen Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausgenutzt wird.
  • Stehlen einer Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, eines Maschinengewehrs, einer Maschinenpistole, eines voll- oder halbautomatischen Gewehrs oder einer Sprengstoff enthaltenden Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder von Sprengstoff. 

Wohnungseinbruch, Waffen und Bande

Unter weiteren Voraussetzung wird der einfache Diebstahl zur Diebstahlsqualifikation mit einem erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Dies ist bei Diebstahl mit Waffen, bandenmäßigem Diebstahl sowie Wohnungseinbruchsdiebstahl der Fall. 

Beim Diebstahl mit Waffen führt der Täter oder ein anderer Beteiligter entweder eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hält eine Person also zum Beispiel bei einem Ladendiebstahl griffbereit eine Nagelfeile in der Hosentasche verborgen und ist sich dessen bewusst, so liegt kein einfacher Diebstahl mehr vor, sondern ein Diebstahl mit Waffen mitsamt dessen deutlich höheren Strafrahmen. Diese Fälle kommen in der Praxis häufig vor. Aufgrund der erhöhten Strafandrohung ist eine kompetente Strafverteidigung unerlässlich.

Die gleiche Strafe kann verhängt werden für denjenigen, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich durch eine Bandenabrede im Sinne einer Vereinbarung verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. 

Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl begeht der Täter einen Diebstahl, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Im Gegensatz zu §243 StGB handelt es sich bei dem Raum oder Gebäude um eine Wohnung. Betrifft der Wohnungseinbruchsdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Tat ein Verbrechen: Dem Täter drohen ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

"Die Strafe kann empfindlich sein: Sichern Sie sich engagierte Strafverteidigung."

Anwalt für Unterschlagung in Nürnberg

Vom Diebstahl abzugrenzen ist die Unterschlagung nach §246 StGB. Der Unterschlagungstäter eignet sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zu. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängen. Ist die Sache dem Täter anvertraut, drohen Geldstrafe oder bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Im Unterschied zum Diebstahl muss der Täter hier die fremde Sache nicht wegnehmen, also kein Gewahrsam brechen, weil die Sache bereits in seinem Gewahrsam steht. Er muss sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig – ohne einen rechtlichen Anspruch darauf zu haben – zueignen. Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter seinen Zueignungswillen durch eine nach außen erkennbare Handlung manifestiert. Der Zueignungswillen gliedert sich in den bedingten Vorsatz, den Berechtigten dauerhaft aus der Eigentumsstellung zu verdrängen sowie in eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten wenigstens vorübergehend anzueignen. Ein Beispiel: Der Täter verpfändet die fremde Sache. 

Wie beim Diebstahl handelt es sich bei der Unterschlagung geringwertiger Sachen um ein relatives Antragsdelikt. 

Anwalt für Sachbeschädigung in Nürnberg

Für die Sachbeschädigung nach §303 StGB drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahren. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Als Tathandlung nach Absatz 1 kommen Beschädigen oder Zerstören in Betracht. Unter Beschädigen ist die nicht ganz unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz zu verstehen. Die nachhaltige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit genügt, ohne dass es zu einem Eingriff in die Sachsubstanz gekommen ist. Zerstörung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch die Beschädigung vollständig aufgehoben ist. Die Strafbarkeitsgrenze ist schnell überschritten: So wurde zum Beispiel die Beschmutzung von Kleidung durch das Werfen von Eiern als Sachbeschädigung eingeordnet. 

Nach §303 Abs. 2 StGB wird genauso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Der Gesetzgeber wollte damit Fälle erfassen, die nach dem ersten Absatz der Vorschrift nicht strafbar sind. Praktisch relevant sind etwa das Besprühen einer Hausfassade mit Graffiti.