Anwalt für BtMG in Nürnberg - Ihr BtM Anwalt
Als Ihr BtM Anwalt Nürnberg stehe ich Ihnen beim Vorwurf eines Drogendelikts zur Seite. Gerade in Bayern kennen die Strafverfolgungsbehörden wenig Gnade, wenn es um Betäubungsmittel geht. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein äußerst umfangreiches Rechtsgebiet. Verschiedene Verhaltensweisen können strafbar sein. Jeder Fall ist individuell: Die Beweislage kann von einer bloßen Zeugenaussage über Chatnachrichten bis hin zu aufgefundenen Drogen im Rahmen einer Durchsuchung reichen. Immer relevanter werden vermeintliche Bestellungen aus dem Darknet. Durch das neue Konsumcannabisgesetz hat sich die Rechtslage in Bezug auf Marihuana und Co. geändert. Wichtig ist beim Vorwurf einer Drogenstraftat: Nutzen Sie Ihr Schweigerecht! Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussage, auch wenn die Lage aussichtslos erscheint. Räumen Sie keinen Konsum ein, sondern setzen sich umgehend mit einem Anwalt für BtMG in Nürnberg in Verbindung!
BtM Anwalt Nürnberg
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit verschiedenen Rauschmitteln. Ausgangspunkt ist §3 Abs. 1 BtMG: Der Verkehr mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Das bedeutet: Wer sich am BtM-Verkehr beteiligt, ohne eine Erlaubnis zu haben oder Teil einer bestimmten Berufsgruppe zu sein, macht sich strafbar. Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§1 Abs. 1 BtMG). Anlage I umfasst nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, z.B. Heroin. In Anlage II sind die verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Stoffe und Zubereitungen enthalten. Die Anlage III enthält verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, etwa Barbiturate oder Kokain.
Der reine BtM-Konsum ist nicht strafbar. Denn die Selbstschädigung eines jeden Einzelnen ist Teil der grundgesetzlich abgesicherten Freiheit des Individuums. Dem Konsum ist jedoch meist eine Handlung vorgeschaltet, die mit Strafe bedroht ist. Hier setzen die Strafverfolgungsbehörden an. Sie dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen und zu der Annahme gelangen, den Konsum zuzugeben. Das kann weitreichende negative Konsequenzen haben, gerade in Hinblick auf die Fahrerlaubnis. Als Ihr Anwalt in Nürnberg verteidige und berate ich Sie bundesweit bei einer Betäubungsmittelstraftat.
Der Mengenbegriff im BtMG
Die Menge der jeweiligen Droge beeinflusst die mögliche Strafe enorm. So lässt sich die Unterteilung in eine geringe Menge, eine normale Menge und eine nicht geringe Menge vornehmen. Der Mengenbegriff ist irreführend: Nicht die Bruttomenge ist entscheidend, die sich durch bloßes Abwiegen der aufgefundenen Droge ergibt. Vielmehr kommt es auf den Wirkstoffgehalt an. Im Regelfall ist eine chemische Analyse notwendig, die die Wirkstoffkonzentration des sichergestellten Stoffes ermittelt. Ist das Betäubungsmittel nicht mehr vorhanden, wird der enthaltene Wirkstoff geschätzt: Hierbei ist von dem für den Angeklagten günstigsten Mischverhältnis auszugehen.
Heroin:
Wirkstoff: Heroinhydrochlorid
Nicht geringe Menge: 1,5 g Wirkstoff
Kokain:
Wirkstoff: Kokainhydrochlorid
Nicht geringe Menge: 5 g Wirkstoff
Amphetamin:
Wirkstoff: Amphetaminbase
Nicht geringe Menge: 10 g Wirkstoff
Methamphetamin:
Wirkstoff: M-Base
Nicht geringe Menge: 5 g Wirkstoff
Opium:
Wirkstoff: Morphinhydrochlorid
Nicht geringe Menge: 6 g Wirkstoff
Morphin:
Wirkstoff: Morphinhydrochlorid
Nicht geringe Menge: 4,5 g Wirkstoff
Ectasy (MDE, MDA):
Wirkstoff: MDE-Hydrochlorid
Nicht geringe Menge: 35 g Wirkstoff
MDMA:
Wirkstoff: MDMA-Base
Nicht geringe Menge: 30 g Wirkstoff
Fentanyl:
Nicht geringe Menge: 75 mg
Ein Beispiel zur konkreten Mengenberechnung: Beim Beschuldigten werden 10 Gramm Kokain (brutto) gefunden. Das Wirkstoffgutachten ergibt eine Konzentration von 60 Prozent Kokainhydrochlorid. Die gefundenen 10 Gramm haben also einen Wirkstoffgehalt von 6 Gramm Kokainhydrochlorid: Dabei handelt es sich um eine nicht geringe Menge, weil der Grenzwert von 5 Gramm überschritten wurde. Bei der nicht geringen Menge ist der Verbrechenstatbestand mit dem Regelstrafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.
Auf die geringe Menge nimmt das Gesetz in §§29 Abs. 5 und 31a BtMG Bezug. Danach kann eine Bestrafung unter weiteren Voraussetzungen unterbleiben, wenn es sich um eine geringe Menge zum Eigenkonsum handelt. Die geringe Menge besteht aus höchstens drei Konsumeinheiten, die sich nach der Wirkstoffkonzentration bestimmen. Im Bereich der geringen Menge kann ausnahmsweise auf eine chemische Analyse verzichtet werden. Der für den Beschuldigten vorteilhafteste Gehalt ist anzunehmen.
Die normale Menge ist gesetzlich nicht definiert. Sie bewegt sich zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. §29 Abs. 1 BtMG umfasst den Umfang mit einer normalen Menge an Betäubungsmitteln.
BtmG: Erwerb und Besitz
Das Betäubungsmittelgesetz stellt jede denkbare Verhaltensweise hinsichtlich Rauschmitteln der Anlage I bis III unter Strafe. Ausgenommen ist der Eigenkonsum: Dahinter steht die grundgesetzlich verbriefte Freiheit, sich selbst schaden zu dürfen. Verboten sind Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Veräußerung, Abgabe, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb, Sichverschaffen, Besitz, Verabreichung, Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch etc.
Besonders relevant sind die Vorwürfe von Erwerb oder Besitz. Für den Erwerb von Betäubungsmitteln sieht §29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Erwerb definiert sich als Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die BtM durch den Erwerber. Basis des Erwerbs ist ein Rechtsgeschäft, das aber nicht wirksam sein muss. Der Erwerb kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Der Erwerber muss die tatsächliche Möglichkeit haben, über die Betäubungsmittel zu verfügen. Dies ist beim bloßen Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, z.B. eines Kaufvertrages, noch nicht der Fall.
Immer häufiger sind BtM-Bestellungen im Darknet Teil strafrechtlicher Ermittlungen. Die Strafverfolgungsbehörden werden auf einen Beschuldigten aufmerksam, wenn sie die Betreiber einer Plattform ermittelt und die Kundendaten beschlagnahmt haben. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Zoll verdächtige Pakete abfängt. Über die Empfängeradresse stoßen die Beamten dann auf den potentiellen Erwerber. In beiden Fällen gilt: Gegen den Beschuldigten wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er muss mit einer Vorladung oder Durchsuchung rechnen. Ohne weitere Beweise genügt in der Regel weder der Name auf einer Kundenliste eines Verkäufers noch die eigene Adresse auf einer beschlagnahmten Postsendung zu einer Verurteilung. Jedoch kommt es auf den Einzelfall an: Die Einschaltung eines Strafverteidigers ist immer ratsam.
Erwerb verdrängt rechtstechnisch den Besitz. Besitz ist damit ein Auffangtatbestand, der eingreift, wenn eine anderweitige Strafbarkeit nach BtMG nicht in Betracht kommt. Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Drogen voraus, wobei der Besitzer Besitzwillen haben muss. Nach §29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG droht für Besitz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahren. Im Fall einer nicht geringen Menge begeht der Besitzer gemäß §29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Besitz von Utensilien zum Konsum sowie von Gegenständen mit BtM-Anhaftungen, die nicht mehr zum Konsum geeignet sind, ist nicht strafbar. Werden Drogen von einer Person in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt, ist der andere nicht zwingend Besitzer. Wird die Aufbewahrung nur geduldet, ohne dass ein Besitzwille besteht, unterfällt dies nicht der Strafbarkeit.
Handeltreiben von Betäubungsmitteln
Bei Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht schnell der Vorwurf des Handeltreibens im Raum. Handeltreiben bedeutet jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig handelt derjenige, der einen persönlichen Vorteil erlangen will. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Handeltreibens weit aus. Das hat zur Folge, dass die Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen ausgedehnt wird. Der Bundesgerichtshof nimmt vollendetes Handeltreiben bereits dann an, wenn eine Person in ernsthafte Verkaufsverhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, um BtM in der Absicht zu erwerben, diese gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Liegen Umsatzbemühungen – z.B. eine Weiterveräußerungsabsicht – und Eigennutz vor, droht eine Verurteilung wegen Handeltreibens von BtM. Beides muss das Gericht allerdings nachweisen und dazu Feststellungen im Urteil treffen. Bloße Vermutungen genügen nicht. Lassen sich konkrete Absatzbemühungen nicht nachweisen, ist die Frage des beabsichtigten, gewinnbringenden Weiterverkaufs besonders sorgfältig zu prüfen. Eine Gesamtschau aller für und gegen die Annahme einer Verkaufsabsicht sprechenden Beweiszeichen ist notwendig. Indizien sind z.B. Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaagen, Aufzeichnungen von BtM-Geschäften, Chatprotokolle, Verpackungsmaterial, Streckmittel oder größere Bargeldvorräte.
Nach §29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG kann das Handeltreiben mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Für Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge droht gemäß §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren. Gewerbsmäßigkeit, Beisichführen von Waffen oder die bandenmäßige Begehung treiben das Strafmaß in die Höhe. Angesichts der hohen Strafandrohungen empfiehlt es sich insbesondere bei einem BtM-Delikt mit nicht geringer Menge, einen Rechtsanwalt für BtMG heranzuziehen. Die Rechtslage bietet verschiedene Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.
§31 BtMG: Die Aufklärungshilfe
Sein Ruf eilt dem Paragraphen voraus. Szenekundige wissen, was es heißt, wenn jemand „den 31er macht“. Gemeint ist damit eine Aussage im Rahmen von §31 BtMG. Hat ein tatbeteiligter Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beigetragen, dass eine Drogenstraftat, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, so kann das Gericht die Strafe mildern. Hat der Aufklärungsgehilfe keine Strafe von mehr als drei Jahren verwirkt, kann das Gericht ganz von Strafe absehen.
Der Aufklärungsgehilfe des §31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG muss an einer wesentlichen Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus mitwirken. Räumt er nur eigenes Verhalten ein, genügt es nicht. Es geht also um Hintermänner, Auftraggeber oder Komplizen etc. Die aufzudeckende Tat muss mit der Tat des Aufklärenden in Verbindung stehen.
Für die Strafmilderung braucht es einen tatsächlichen und wesentlichen Aufklärungseffekt. Bloßes Aufdeckungsbemühen reicht nicht aus. Das setzt über die bloße Benennung anderer Beteiligter auch Angaben zu deren konkreten Tatbeiträgen als Grundlage für aussichtsreiche Ermittlungen voraus. Seit einer Gesetzesänderung 2009 muss die Offenbarung regelmäßig, wenn sie sich zugunsten des Beschuldigten auf die Strafe auswirken soll, vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen.
§31 Satz 1 Nr. 2 BtMG belohnt die Verhinderung künftiger Straftaten. Voraussetzung ist, dass der freiwillig sein Wissen so rechtzeitig offenbart, dass eine Straftat, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, verhindert werden kann.
§31 BtMG ist ein zweischneidiges Schwert: Zum einen ist die mögliche Strafmilderung ein Vorteil für den Beschuldigten. Andererseits trägt er auch das Risiko seiner Offenbarung: Denn die Anwendung des §31 BtMG steht im alleinigen Ermessen des Gerichts. Weiterhin besteht die Gefahr, sich durch die Aufklärung selbst weiter zu belasten. Auch eine Gegenbelastung durch die offenbarten Hintermänner ist denkbar.
Zurückstellung: "Therapie statt Strafe"
§35 BtMG macht es möglich, dass sich der Verurteilte einer therapeutischen Behandlung unterzieht, statt die Haftstrafe anzutreten. Die Vollstreckungbehörde kann mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung der Strafe, des Strafrechts oder einer Maßregel zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für bis zu zwei Jahren zurückstellen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Der Täter ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Aus den Urteilsgründen oder sonstigen Umständen ergibt sich, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Der Betroffene muss sich wegen seiner Abhängigkeit in einer Rehabilitationsbehandlung befinden oder zugesagt haben, eine solche zu beginnen. In letzterem Fall muss der Start der Behandlung gewährleistet sein.
Nach §36 Abs. 1 BtMG wird die nachgewiesene Zeit in der Rehabilitationseinrichtung auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Ein Beschuldigter, der in Verdacht steht, eine Straftat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, hat nach §37 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Chance, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig keine Anklage erhebt. Dafür muss der Beschuldigte nachweisen, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit in einer Rehabilitationsbehandlung unterzieht. Weiterhin muss die Resozialisierung zu erwarten sein und die Zustimmung des zuständigen Gerichtes vorliegen. Die mögliche Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Psychoaktive Stoffe
Kontinuierlich schaffen es neue chemische Verbindungen auf den Markt. Das stellt den Gesetzgeber vor ein Problem. Denn das BtMG mit seinen drei Anlagen arbeitet mit der Technik der Positivliste: Eine Substanz wird erst zum verbotenen Betäubungsmittel, wenn sie in das Gesetz aufgenommen wurde. Um Strafbarkeitslücken zu schließen, verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG). Verboten sind unter anderem das Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichen oder die Herstellung zum Zweck des Inverkehrbringens. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Zwar ist Besitz und Erwerb eines psychoaktiven Stoffes verboten. Strafbar machen sich Besitzer und Erwerber einer Substanz, die unter das NpSG fällt, aber nicht. Hier unterscheidet sich das Gesetz deutlich vom BtMG.