Anwalt für Äußerungsdelikte in Nürnberg
Die Meinungsfreiheit ist ein elementares Grundrecht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Grundgesetz (GG) garantiert jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten. Grenzen findet die Meinungsfreiheit unter anderem im Strafrecht: Die Äußerungsdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) an verschiedenen Stellen zu finden: Beispielsweise Straftaten gegen die persönliche Ehre oder gegen die öffentliche Ordnung. Äußerungsstraftaten befinden sich im verfassungsrechtlichen Spannungsfeld. Geht es um die Strafbarkeit von Kommunikation, ist ein kompetenter Rechtsbeistand unerlässlich. Als Ihr Anwalt in Nürnberg setze ich mich beim Vorwurf von Beleidigung, Volksverhetzung und ähnlichen Straftatbeständen für Sie ein.
Einige Beispiele von Äußerungsdelikten im Strafgesetzbuch:
Anwalt für Beleidigung in Nürnberg
§185 StGB bestraft die Beleidigung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wird die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, drohen Geldstrafe oder eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe. Die Straftatbestände der Beleidigung, Verleumdung und üblen Nachrede sollen die Ehre als individuelles Rechtsgut jeder Person beschützen. Beleidigung stellt die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen Menschen in Gestalt eines sozial-ethischen Unwerturteils dar, das den Achtungsanspruch verletzt.
Auch eine Kollektivbeleidigung, der Ehrangriff auf eine Gruppe aus Einzelpersonen, kann strafbar sein. Voraussetzung ist, dass die Personengesamtheit nach außen hin abgrenzbar ist. So wurde die Äußerung „All cops are bastards“, „A.C.A.B.“ abgekürzt, als strafbare Beleidigung gewertet, wenn sie bestimmte Polizeibeamte individualisiert anspricht.
Von §185 StGB erfasst ist die Beleidigung auf sexueller Grundlage. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenen Tatbestand. Die sexuelle Beleidigung ist lediglich eine Fallgruppe des §185 StGB. Sexualbezogene Äußerungen oder sexuelles Verhalten stellen nicht per se eine Beleidigung dar: Hinzu kommen muss eine darüber hinaus gehende herabsetzende Bewertung der Person. Bloßes Anfragen sexuellen Kontakts überschreitet die Strafbarkeitsgrenze nicht.
Trotz der verhältnismäßig geringen Strafandrohung sollte beim Vorwurf der Beleidigung immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Bei früher Mandatsübernahme lässt sich oft eine Einstellung des Verfahrens oder Verweisung des Strafantragsstellers auf den Privatklageweg erreichen.
Üble Nachrede und Verleumdung
Im Zeitalter der sozialen Medien erlangen Behauptungen über dritte Personen zunehmend Bedeutung. Häufig fällt der Begriff des Rufmordes: Den Ruf eines anderen zu zerstören sei strafbar, so die verbreitete Meinung. Dies ist teilweise richtig. Das Wort Rufmord verwendet das Gesetz an keiner Stelle. Der Angriff auf die Reputation kann allerdings als üble Nachrede (§186 StGB) oder Verleumdung (§187 StGB) strafbar sein.
Bei beiden Straftatbeständen geht es um Tatsachenbehauptungen über eine andere Person. Werturteile, die als Beleidigung strafbar sein können, fallen nicht unter die §§186 und 187 StGB. Tatsachen sind Vorgänge und Zustände der Gegenwart oder der der Vergangenheit, die beweisbar sind. Der Täter behauptet oder verbreitet in beiden Fällen eine Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die dazu geeignet ist, die andere Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Behaupten bedeutet, etwas nach eigener Überzeugung als korrekt darzustellen. Die Strafbarkeit setzt ein Dreipersonenverhältnis voraus: Der Täter muss also die Tatsache gegenüber mindestens einem Dritten behaupten oder verbreiten, der nicht identisch mit der Person ist, auf die sich die Tatsache bezieht.
Bei der üblen Nachrede geht es um eine Tatsache, deren Wahrheit nicht erweislich wahr ist. Kann die Wahrheit der Tatsache nicht bewiesen werden, ist die Strafbarkeit eröffnet. Unwahr muss die Tatsache also nicht zwingend sein. Ist die behauptete Tatsache allerdings nachweislich wahr, macht sich der Äußernde nicht strafbar. Der Täter muss vorsätzlich handeln: Er muss also die Eignung zur Ehrverletzung, die Behauptung bzw. Verbreitung und Einbeziehung des Dritten zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Auf die Unwahrheit und Nichterweislichkeit muss sich der Vorsatz nicht beziehen.
Gegenstand der Verleumdung ist eine unwahre Tatsache. Die Unwahrheit muss also feststehen. Neben der Eignung zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung kommt bei der Verleumdung noch die Möglichkeit der Kreditgefährdung dazu. Die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache ist geeignet, den Kredit einer Person zu gefährden, wenn sie sich negativ auf das Vertrauen auswirkt, das jemand aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit genießt. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die gleichen Merkmale beziehen wie bei der üblen Nachrede. Hinzukommt das sichere Wissen hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache.
Für die üble Nachrede droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Geldstrafe oder eine maximal zweijährige Freiheitsstrafe kann dem Täter einer Verleumdung drohen. Wer die Tat öffentlich, auf einer Versammlung oder durch die Verbreitung eines Inhalts begeht, darf in beiden Fällen höher bestraft werden.
Anwalt bei Volksverhetzung in Nürnberg
Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§130 StGB) steht im Spannungsfeld der Meinungsfreiheit. §130 StGB zählt zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Schutzgut ist insbesondere der öffentliche Frieden. §130 Abs. 1 StGB setzt eine Tathandlung voraus, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine tatsächliche Störung des Friedens ist nicht erforderlich, die bloße Eignung genügt. Das ist der Fall, wenn die Tathandlung eine Erschütterung des Vertrauens in die Rechtssicherheit bewirken kann. In seiner Wunsiedel-Entscheidung 2009 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens als Korrektiv zu verstehen sei. Bei Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale könne die Eignung zur Friedensstörung vermutet werden. Die Eignung zur Friedensstörung sei also nicht strafbegründend. Vielmehr komme ihr eine Wertungsfunktion zu: Durch das Eignungsmerkmal sollen strafunwürdige Fälle aus der Strafbarkeit herausgenommen werden.
Die Tathandlung nach §130 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann sich nach zwei Alternativen vollziehen: Aufstacheln zum Hass sowie Aufforderung zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen. Die Tathandlungen müssen sich gegen eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung richten.
Nach §130 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht die Tathandlung in einem Angriff auf die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung. Angriffsobjekte sind die Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelne, wie sie vorstehend bezeichnet sind.
Aussagen über die Verbrechen der NS-Herrschaft stellt der Tatbestand des §130 StGB in seinem dritten Absatz gesondert unter Strafe. Strafbar ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von Handlungen aus §6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden. Darunter fällt beispielsweise das schlichte oder qualifizierte Leugnen des Holocaust. Leugnen meint das Bestreiten von Tatsachen.
Verwenden von Kennzeichen
Für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen droht nach §86a StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Um welche Organisationen es sich handelt, erklärt das Gesetz mittels Verweis auf den Straftatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: Zum Beispiel Parteien, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat.
Kennzeichen sind zum einen verkörperte Symbole, etwa das Hakenkreuz. Darüber hinaus unterfallen nicht körperliche Symbole wie Parolen und Grußformen der Strafnorm. Voraussetzung ist, dass die unkörperlichen Symbole Kennzeichencharakter haben. Bejaht wurde das zum Beispiel beim „Hitlergruß“ oder Parolen wie „Deutschland erwache“ und „Alles für Deutschland“. Gestik, Aussehen und Sprechweise sind keine Kennzeichen: Die Nachahmung des Sprechstils eines NS-Verbrechers wäre nicht strafbar.
Verunglimpfung des Staates
Die Verunglimpfung des Staates ist eines der weniger bekannten Delikte. Geregelt in §90a StGB zählt auch diese Vorschrift zu den staatsgefährdenden Straftaten. §90a Abs. 1 StGB schreibt zwei Tatalternativen fest: Beschimpfung oder böswilliges Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung (Nr. 1) oder Verunglimpfung der Farben, der Flagge, des Wappens oder der Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (Nr. 2).
Strafbar sind die Verhaltensweisen nur, wenn sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen werden. Auf den ersten Blick wirkt die strafrechtliche Regelung des §90a sehr streng. Die wichtige Frage lautet: Was ist Verunglimpfung? Anfang 2024 fiel Innenministerin Nancy Faeser durch eine Aussage auf: „Diejenigen, die den Staat verhöhnen, müssen es mit einem starken Staat zu tun bekommen.“ Ist die Verhöhnung des Staates also strafbar?
Kurze Antwort: Nein, die Verhöhnung des Staates ist nicht strafbar. Der Staat darf Gegenstand von Satire sein. Der Staat darf kritisiert werden. Spott, scharfzüngige Worte, polemische Überspitzung und Geschmacklosigkeiten – all das ist erlaubt. Denn die Meinungsfreiheit ist in Deutschland ein hohes Gut. Überschritten ist die Strafbarkeitsgrenze zur Verunglimpfung, wenn die Art und Weise der Äußerung geeignet ist, den Staat, seine Institutionen oder die Friedlichkeit zumindest mittelbar zu gefährden.