Anwalt für Körperverletzung in Nürnberg
Körperverletzung ist ein häufiges Delikt. 2023 verzeichnete die die polizeiliche Kriminalstatistik über 600.000 potentielle Fälle. Eine Körperverletzung kann in unterschiedlichsten Erscheinungsformen auftreten: Von der leichten Ohrfeige bis hin zu einem folgenreichen Messerangriff. Genauso verhält es sich mit dem Strafrahmen: Für einfache Körperverletzungen im unteren Kriminalitätsbereich ist die Verhängung einer Geldstrafe möglich, bei einer absichtlichen, schweren Körperverletzung drohen bis zu 15 Jahren Haft. Den Vorwurf der Körperverletzung sollte man also unbedingt ernst nehmen. Die Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung sind vielfältig: Mittels Akteneinsicht lässt sich eine maßgeschneiderter Strategie erarbeiten, die die ursprüngliche Beschuldigung nicht selten in einem vollkommen anderen Licht darstellt. Als Ihr Anwalt für Körperverletzung in Nürnberg stehe ich Ihnen im Strafverfahren zur Seite.
Einfache Körperverletzung in Nürnberg
Das Grunddelikt der Körperverletzung findet sich in §223 StGB. Schutzgut ist die körperliche Unversehrtheit. Bei der Körperverletzung handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt: Voraussetzung für die Strafverfolgung ist entweder ein Strafantrag des Geschädigten (§230 StGB) oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörden. In letzterem Fall heißt das: Selbst wenn der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hat oder einen solchen zurückzieht, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreiben. Vorliegen muss das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten für geboten hält. Das ist etwa bei einschlägigen Vorstrafen, menschenverachtenden Motiven oder erheblichen Verletzungen des mutmaßlichen Opfers der Fall.
§223 StGB setzt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung voraus. Auch der Versuch ist strafbar. Dem Beschuldigten kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Gesundheitsschädigung definiert sich als Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, der auch nur vorübergehender Natur sein kann.
Als Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung muss der Täter mit Vorsatz gehandelt haben: Er muss also die Körperverletzungshandlung sowie die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Gefährliche Körperverletzung in Nürnberg
Die gefährliche Körperverletzung des §224 StGB stellt eine sogenannte Qualifikation dar. Das heißt: Der Täter muss den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung (§223 StGB) erfüllen und weiteres Unrecht verwirklichen:
- Begehung der Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen.
- Begehung der Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.
- Begehung der Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls.
- Begehung der Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich.
- Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Schwere Körperverletzung in Nürnberg
Von der gefährlichen Körperverletzung ist die schwere Körperverletzung des §226 StGB abzugrenzen. Sie setzt zunächst voraus, dass der Täter eine vorsätzliche Körperverletzung (§§223 oder 224 StGB) begangen hat. Hinzukommt nach dem ersten Absatz der Vorschrift eine schwere Folge der Körperverletzung, die fahrlässig verursacht wurde. Diese Folgen für das Tatopfer hat der Gesetzgeber wie folgt zusammengefasst:
- Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Glieds des Körpers
- Dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder Verfall in Siechtum, Lähmung, geistiger Krankheit oder Behinderung
§226 Abs. 2 StGB verschärft die mögliche Strafe auf drei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe: Diese droht, wenn die schwere Folge der Verletzung nicht fahrlässig, sondern absichtlich oder wissentlich – also mit besonderem Vorsatz – herbeigeführt wurde.
Fahrlässige Körperverletzung in Nürnberg
Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Dies hat der Gesetzgeber in §229 StGB getan: Die fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren bestraft. Im Gegensatz zu Vorsatz knüpft die Fahrlässigkeit an sorgfaltswidriges Verhalten des Täters an: Der Täter hat eine Körperverletzung gemäß §223 Abs. 1 StGB begangen, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in zurechenbarer Weise nicht beachtet hat.
Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit setzt neben der objektiven Sorgfaltswidrigkeit subjektive Vorwerfbarkeit voraus. In objektiver Weise wird auf die besonnene und gewissenhafte Durchschnittsperson in der konkreten Situation abgestellt: Wie hätte sich diese verhalten müssen bzw. war der Taterfolg voraussehbar und vermeidbar? Die subjektive Seite betrachtet den Täter konkret: Wäre die Tatbestandsverwirklichung für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen? Individuelle Kenntnisse sind in die Prüfung mit einzubeziehen.