Anwalt für häusliche Gewalt in Nürnberg

Das Thema häusliche Gewalt ist in den Medien zunehmend präsent. Verkannt wird dabei oft, dass es keinen eigenen Straftatbestand der häuslichen Gewalt gibt. Hinter dem Begriff können sich verschiedene strafrechtliche Vorwürfe verbergen. Auch im Zivilrecht spielt die potentielle Gewaltanwendung in familiären Beziehungen eine Rolle. Stellt ein Partner Strafantrag gegen den anderen Partner, etwa wegen einer Körperverletzung oder eines Sexualdelikts, führt die Polizei nicht selten eine Gefährderansprache durch. Dabei handelt es sich um eine polizeiliche Maßnahme der Prävention: Durch Einwirkung auf den mutmaßlichen Gefährder soll dieser davon abgehalten werden, weitere bzw. künftige Straftaten zu begehen. Nicht selten folgt ein polizeilicher Platzverweis mit Kontaktverbot: Für den Beschuldigten bedeutet das: Er muss für die Dauer der Maßnahme, z.B. zwei Wochen, aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Wichtig ist: Lassen Sie sich von einem Verteidiger beraten. Als Ihr Anwalt für häusliche Gewalt in Nürnberg stehe ich Ihnen deutschlandweit zur Seite.

Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz

Straftaten im häuslichen Bereich können verschiedener Natur sein: Etwa Körperverletzung, Sexualstraftaten, Bedrohung oder Nachstellung. Weiteres Strafbarkeitsrisiko ergibt sich bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz. Das Gewaltschutzgesetz bietet die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Voraussetzungen für einen gerichtlichen Gewaltschutzbeschluss sind entweder eine vorsätzliche, widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Antragsstellers. Hat der Täter die Verletzung der genannten Rechtsgüter angedroht oder Hausfriedensbruch sowie Nachstellung begangen, kann ebenfalls eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Für die einstweilige Anordnung im Gewaltschutzverfahren genügt die Glaubhaftmachung: Der Antragssteller muss das vermeintliche Verhalten des Täters nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Dies kann zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung geschehen. Im Gewaltschutzbeschluss kann das Gericht verschiedene Maßnahmen anordnen: Etwa ein Betretungsverbot der Wohnung oder ein Kontaktverbot, das auch Fernkommunikationsmittel umfassen kann.

Die Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz hat strafrechtliche Auswirkung: Ein Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung ist eine Straftat. Nach §4 Satz 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Als Strafverteidiger gibt es verschiedene erfolgversprechende Ansatzpunkte: Wichtig ist im Strafverfahren die Prüfung, ob die Gewaltschutzanordnung überhaupt rechtmäßig war.