Anwalt für Brandstiftung in Nürnberg

Die Brandstiftungsdelikte des Strafgesetzbuches (StGB) zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten. Anknüpfend an die Unkontrollierbarkeit von Feuer drohen nach den Tatumständen empfindliche Strafen. Hinzu kommt eine umfangreiche Rechtsprechung. Notwendig wird beim Vorwurf der Brandstiftung deshalb ein kompetenter Strafverteidiger. Mittels maßgeschneiderter Verteidigungsstrategie kann die oft lückenhafte Beweislage aufgebrochen werden. Bitte beherzigen Sie den wichtigsten Rat: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sagen Sie nicht zur Sache aus. Als Anwalt für Brandstiftung in Nürnberg stehe ich Ihnen zur Seite und verteidige Sie umfassend.

Sachbeschädigung durch Feuer

Die einfache Brandstiftung ist in §306 StGB geregelt. Nicht alles, was eine Person anzündet, zieht eine Strafbarkeit gemäß der Vorschrift nach sich. Die möglichen Tatobjekte hat der Gesetzgeber abschließend geregelt: 

  • Gebäude oder Hütten
  • Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
  • Warenlager oder -vorräte
  • Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
  • Wälder, Heiden oder Moore
  • land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
Eine weitere Voraussetzung schränkt die Strafbarkeit ein: Das jeweilige Objekt muss für den Täter fremd sein. Das ist der Fall, wenn es im Eigentum oder zumindest im Miteigentum eines Dritten steht. Gehört dem Brandstifter zum Beispiel die Hütte, die er anzündet, macht er sich mangels Fremdheit nicht strafbar. Die Brandstiftung stellt damit untechnisch gesprochen eine Sachbeschädigung durch Feuer dar. 
 
Die Tathandlung – die Brandstiftung – kann auf zwei Wegen verwirklicht werden: Inbrandsetzen oder ganze/teilweise Zerstörung durch Brandlegung. Inbrandsetzung liegt vor, wenn wesentliche Teile eines Gegenstandes auch ohne Fortwirken des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen. Bei der Tatvariante der ganzen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung sind beispielsweise Schäden durch Ruß, Rauch oder Löschmittel erfasst. 
 
Der Täter muss vorsätzlich handeln, bedingter Vorsatz genügt. Er muss die Verwirklichung der  Tatbestandsmerkmale zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Will der Täter etwa nur einen Feueralarm auslösen, ohne dass er sich eine Inbrandsetzung oder Zerstörung vorstellt, handelt er nicht vorsätzlich.
 
Die Brandstiftung ist ein Verbrechen. Dem Täter droht Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. In minderschweren Fällen bewegt sich der Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren.

Schwere Begehungsformen und Fahrlässigkeit

Mit einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe kann die schwere Brandstiftung des §306a StGB bestraft werden. Anders als bei der einfachen Brandstiftung muss das Tatobjekt der schweren Brandstiftung keine fremde Sache sein, sondern kann im Eigentum des Täters stehen. Tathandlungen sind das Inbrandsetzen und das durch Brandlegung ganze oder teilweise Zerstören. Beim ersten Absatz der Vorschrift handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bezugspunkt ist die Gefahr, die dem Verhalten des Täters innewohnt, der beispielsweise ein Gebäude, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit anzündet, die der Wohnung von Menschen dient. Nach dem zweiten Absatz der Vorschrift muss der Täter durch seine Handlung eine andere Person konkret gefährden, indem er sie in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. 

Verursacht der Täter durch die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen, spricht das Gesetz in §306b StGB von einer besonders schweren Brandstiftung. Zwei bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe können drohen. Das Strafmaß erhöht sich gemäß §306b Abs. 2 StGB auf fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe: Erfasst ist beispielsweise der Fall, in dem der Täter einer schweren Brandstiftung deinen anderen Menschen durch die Tat in Todesgefahr bringt. Verursacht der Täter nach §306c StGB durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, gibt es eine lebenslange Freiheitsstrafe oder zehn bis 15 Jahre. 

Deutlich niedriger ist der Strafrahmen für die fahrlässige Brandstiftung des §306d StGB. Wichtig für die Brandstiftungsdelikte ist die Möglichkeit der Tätigen Reue in §306e StGB. Der Gesetzgeber hat dem Täter eine goldene Brücke gebaut: Löscht der Täter der §§306 bis 306b StGB den Brand freiwillig, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen. Im Fall der fahrlässigen Brandstiftung wird der Täter nicht bestraft, wenn er freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird der Brand vor erheblichem Schadenseintritt ohne Zutun des Täters gelöscht, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zur Zielerreichung.