Anwalt für Sexualstrafrecht in Nürnberg
Als Ihr Anwalt in Nürnberg verteidige ich Sie im Sexualstrafrecht – bundesweit. Unabhängig, an welchem Ort Sie sich befinden: Dank digitaler Kanzleiorganisation finden Sie meine Unterstützung stets in Ihrer Nähe. Das Sexualstrafrecht ist eine hochkomplexe Materie. In keinem anderen Rechtsgebiet herrscht eine vergleichbare Vorverurteilung des Beschuldigten. Die gesellschaftliche Stigmatisierung bedeutet eine enorme Belastung für den Betroffenen. Hier ist hochkompetente Verteidigungsarbeit elementar. Das sexualstrafrechtliche Mandat bietet vielversprechende Ansätze für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Eine scheinbar aussichtslose Lage mündet durch maßgeschneiderte Verteidigung nicht selten in einer Einstellung des Verfahrens. Im Sexualstrafverfahren steht oft Aussage gegen Aussage. Hier muss ein kompetenter Rechtsanwalt akribisch vorgehen: Die Aussage des Belastungszeugen ist nach aussagepsychologischen Erkenntnissen auf jede Ungereimtheit zu untersuchen. Etwaige Sachverständigengutachten müssen genauestens auf Fehler überprüft werden. Frühzeitiges Einschalten eines Anwalts für Sexualstrafrecht ist unbedingt anzuraten. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, sich professionell und effektiv verteidigen zu lassen!
Anwalt für Sexualdelikte in Nürnberg
Das Recht der Sexualdelikte findet sich im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB). Unterteilen lassen sich die Sexualstraftaten grob in fünf Bereiche: Missbrauchsdelikte, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Pornographiestraftaten, Prostitutionsdelikte sowie die übrigen Straftatbestände. Über die vergangenen Jahrzehnte hat das Sexualstrafrecht verschiedene Änderungen erfahren. 2016 nahm der Gesetzgeber eine umfassende Reform vor. Wichtige Neuerung war die Aufnahme des Grundsatzes Nein heißt Nein in §177 StGB. Dort ist der sexuelle Übergriff und die Vergewaltigung geregelt. Nein heißt Nein bedeutet: Ob eine Handlung strafbar ist, richtet sich nach dem entgegenstehenden Willen des Opfers. Ein schlichtes Nein oder eine Ablehnung, die sich durch Verhalten nach außen erkennbar ausdrückt, genügt. Setzt sich eine Person über den entgegenstehenden Willen des Gegenübers hinweg und nimmt eine sexuelle Handlung vor, kann das bereits einen sexuellen Übergriff darstellen.
Als Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg verteidige ich Sie mit 100 Prozent Einsatz gegen den Vorwurf eines Sexualdelikts. Noch umfassender können Sie sich auf meiner Webseite zum Sexualstrafrecht informieren.
Anwalt sexueller Übergriff Nürnberg
Als Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Nürnberg verteidige und berate ich Sie beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs. Geregelt ist der sexuelle Übergriff in §177 StGB. Im ersten und zweiten Absatz des §177 StGB finden sich die Grundtatbestände. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist eine sexuelle Handlung. Verschiedene Handlungsalternativen sind möglich:
- Vornahme der sexuellen Handlung am Opfer durch den Täter
- Vornehmenlassen der Handlung durch das Opfer am Täter oder an sich (Opfer) selbst
- Bestimmung des Opfers durch den Täter zur Vornahme der Handlung an einem Dritten
- Bestimmung des Opfers durch den Täter zur Duldung der sexuellen Handlung durch einen Dritten
Voraussetzung des §177 Abs. 1 StGB ist der entgegenstehende Wille des Opfers. Hintergrund ist der Grundsatz Nein heißt Nein: Es genügt, wenn das Opfer seine Ablehnung bezüglich der sexuellen Handlung durch Worte oder Verhalten nach außen kommuniziert. Dieser entgegenstehende Wille muss für den Täter erkennbar sein. Ohne Erkennbarkeit ist der Straftatbestand nicht erfüllt. Für die Erkennbarkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt: Der Täter muss es für möglich halten, die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers vorzunehmen und nimmt es billigend in Kauf.
In §177 Abs. 2 StGB nutzt der Täter für die sexuelle Handlung bestimmte Umstände aus, aufgrund derer der entgegenstehende Wille des Opfers objektiv nicht erkennbar ist:
- Die Person ist nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.
- Die Person ist aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in der Willensbildung oder -äußerung erheblich eingeschränkt. Ausnahme: Der Täter hat sich der Zustimmung versichert (Ja heißt Ja).
- Überraschungsmoment.
- Das Opfer befindet sich in einer Lage, in der ihm bei Widerstand ein empfindliches Übel droht.
- Der Täter nötigt die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren.
Anwalt Vergewaltigung Nürnberg
Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs. Gemäß §177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB beträgt der Strafrahmen zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Zunächst müssen die Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs vorliegen, zum Beispiel nach §177 Abs. 1 StGB: Sexuelle Handlung, entgegenstehender Wille, Erkennbarkeit und Vorsatz. Handelt es sich bei der sexuellen Handlung um Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt, insbesondere wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, stellt dies eine Vergewaltigung dar.
Anwalt sexuelle Belästigung in Nürnberg
Die Regelung der sexuelle Belästigung nach §184i StGB ist ein relativ junger Straftatbestand. Strafbar macht sich, wer eine andere Person körperlich in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt. Die Vorschrift hat eine Auffangfunktion im Sexualstrafrecht: Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren droht nur, wenn das Verhalten des Täters nach einer anderen Vorschrift nicht mit höherer Strafe bedroht ist. Wichtig zu wissen: Eine sexuelle Belästigung liegt nur vor, wenn es zu einer körperlichen Berührung gekommen ist. Rein verbale Handlungen, etwa „Catcalling“, sind nicht nach §184i StGB strafbar.
Anwalt sexueller Kindesmissbrauch in Nürnberg
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauch von Kindern ist für den Beschuldigten besonders belastend. Wie im gesamten Sexualstrafrecht gilt: Machen Sie keine Aussage und schalten Sie einen Rechtsanwalt ein.
Der Missbrauch von Kindern ist im Strafgesetzbuch umfassend in den §§176 bis 176e StGB geregelt. Ausgangspunkt ist der Begriff des Kindes: Darunter fallen alle Personen unter 14 Jahren. In §176 StGB hat das Gesetz verschiedene Konstellationen aufgeführt:
- Der Täter nimmt am Kind sexuelle Handlungen vor oder lässt sie vom Kind an sich vornehmen.
- Er bestimmt ein Kind dazu, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich (dem Kind selbst) vornehmen zu lassen.
- Der Täter verspricht, ein Kind für diese Taten anzubieten oder nachzuweisen.
2021 sind neue Vorschriften zum Schutz von kindlichen Opfern in das Strafgesetzbuch eingefügt worden: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§176a StGB), Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§176e StGB). Dadurch wollte man neue Phänomene wie Cybergrooming unter Strafe stellen.
Anwalt Kinderpornographie Nürnberg
Die Strafbarkeit von kinderpornographischen Inhalten ist in §184b StGB geregelt. Kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren), die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.
In Bezug auf Kinderpornographie sind alle denkbaren Handlungen strafbar: Verbreitung, Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit, Zugänglichmachen oder Besitzverschaffung für eine andere Person, Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben, Abruf, Besitzverschaffung, Besitz etc.
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte ist gemäß §184c StGB strafbar.
Rechtsanwalt Missbrauch Nürnberg
Die Missbrauchsstraftaten bilden eine Deliktsgruppe im Sexualstrafrecht. Entgegen einem verbreiteten Irrglauben wird nicht eine Person missbraucht, sondern die Beziehung zwischen Täter und Opfer. Kennzeichnend für Missbrauchstaten ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Opfers: Dies nutzt der Täter für sexuelle Handlungen aus. Zum einen ist dies bei Kindern gegeben: Hier hat der Gesetzgeber eine absolute Grenze gezogen: Jede sexuelle Handlung in Bezug auf ein Kind (Person unter 14 Jahren) ist strafbar.
Beim Missbrauch Jugendlicher (§182 StGB) nutzt der Täter eine Zwangslage des Opfers aus, seine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder begeht den Missbrauch dadurch, dass die sexuelle Handlung gegen Entgelt vorgenommen wird. Jugendlicher ist eine Person, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Andere Missbrauchsdelikte (§§174 bis 174c StGB) knüpfen an besondere Täter-Opfer-Beziehungen an, in denen die Machtverhältnisse zugunsten des Täters verteilt sind: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, von Gefangenen, von behördlich Verwahrten oder von Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung sowie sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses.
Anwalt Exhibitionismus Nürnberg
Die Straftat des Exhibitionismus nach §183 StGB kann nur von einem Mann begangen werden. Wird eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Exhibitionistisch ist eine Handlung, wenn der Täter sein Genital einer anderen Person ohne deren Einverständnis in sexueller Motivation zeigt. Die Belästigung ist verwirklicht, wenn der Geschädigte in seinem Empfinden nicht nur unerheblich gestört ist.
Eng verwandt mit der Vorschrift des Exhibitionismus ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß §183a StGB. Diese Strafnorm hat eine Auffangfunktion: Sie greift nur ein, wenn §183 StGB nicht erfüllt ist. Strafbar macht sich, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Anwalt Stalking Nürnberg
Nachstellung, besser bekannt als Stalking, kann im Grundtatbestand eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Der Täter des §238 Abs. 1 StGB stellt einer anderen Person unbefugt in einer Weise nach, die geeignet ist, die Lebensgestaltung der Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt bestimmte Handlungen begeht. Die möglichen Handlungen hat der Gesetzgeber in §238 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aufgelistet: Zu nennen sind beispielsweise das Aufsuchen der räumlichen Nähe der Person, Kontaktversuche unter der Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Anrufe, E-Mails, Whatsapps, Nachrichten über soziale Medien etc.) oder Bestellung von Waren unter missbräuchlicher Verwendung der Personendaten des Opfers.
Nach früherer Rechtslage war die Nachstellung ein Erfolgsdelikt. Vollendet war der Tatbestand nur dann, wenn die Handlungen des Täters die Lebensgestaltung des Opfers tatsächlich beeinträchtigten. Um mehr Opferschutz zu verwirklichen, hat der Gesetzgeber dies geändert. §238 StGB ist nun ein Eignungsdelikt: Für die Strafbarkeit genügt, wenn die wiederholten Verhaltensweisen des Täters lediglich geeignet sind, auf die Lebensgestaltung negativ einzuwirken. Durch die Ausweitung der Strafbarkeit ist es noch wichtiger, beim Vorwurf frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Sonstige Sexualdelikte
Als Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg unterstütze ich Sie bei allen Vorwürfen im Sexualstrafrecht. Gerade unbekanntere Delikte bergen die Gefahr, sich strafbar zu machen. Zum Beispiel Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Straftaten aus Gruppen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild.
Auch beim Thema Dickpics lauert ein Strafbarkeitsrisiko. Wer etwa ein Bild von seinem Geschlechtsteil unaufgefordert an eine andere Person sendet, z.B. über Instagram oder Whatsapp, kann sich der Verbreitung pornographischer Inhalte nach §184 Abs. 1 Nr. 6 strafbar machen.
Aussage gegen Aussage
Im Sexualstrafrecht liegt häufig eine besondere Konstellation vor: Aussage gegen Aussage. Es gibt einen Zeugen, der den Beschuldigten durch seine Aussage belastet. Weitere Beweismittel liegen nicht vor: Keine weiteren Zeugen, keine Bild- oder Tonaufnahmen, keine Spuren. Zwei Dinge sind wichtig: Zum einen kann der Angeklagte nur aufgrund einer einzigen Aussage verurteilt werden. Andererseits sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung bei Aussage gegen Aussage hoch. Hierin liegt die Chance für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Es gilt, die Aussage des Belastungszeugen auf Herz und Nieren zu prüfen: Jeden Widerspruch, jede Unstimmigkeit, jeden Logikfehler muss der Strafverteidiger sauber herausarbeiten.
Ob eine Zeugenaussage genügt, um eine Verurteilung zu begründen, richtet sich nach ihrer Glaubhaftigkeit. Das Gericht darf den Angeklagten nur schuldig sprechen, wenn es von seiner Schuld überzeugt ist. Bei Aussage gegen Aussage heißt das: Das Gericht muss die Zeugenaussage für glaubhaft halten. Erforderlich ist eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung. Zugrunde zu legen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie.
Aufgabe der Verteidigung ist es, die Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussage herauszuarbeiten. Unerlässlich für den Anwalt für Sexualstrafrecht sind genaue aussagepsychologische Kenntnisse. Die Prüfung einer Aussage erfolgt hypothesengeleitet. Teilschritte der Glaubhaftigkeitsprüfung sind die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse mit der Suche nach Realkennzeichen sowie die Konstanz- und Kompetenzanalyse. In Sexualstrafverfahren kann zudem die Sexualanamnese von Bedeutung sein. Weiterhin ist die Aussage auf Fehlerquellen zu untersuchen: Wie ist die Zeugenaussage entstanden? Welche Motive für eine mögliche Falschbelastung gibt es?
Grundsätzlich ist die Bewertung von Aussagen ureigene Aufgabe des Gerichts. In besonderen Fällen, etwa bei kindlichen Zeugen, wird ein Sachverständiger beauftragt. Der Aussagepsychologe erstellt ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Der Strafverteidiger muss dieses Gutachten kritisch auf Fehler kontrollieren und untersuchen, ob die wissenschaftlichen Standards eingehalten sind. Gegebenenfalls ist ein Zweitgutachten zu beantragen.