Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Nürnberg

Jeder Mensch kann in seinem Leben in die Situation kommen, in der er die Hilfe eines Strafverteidigers benötigt. Das Verkehrsstrafrecht ist ein Rechtsgebiet, in dem das schnell passiert. Der Straßenverkehr ist voller Strafbarkeitsrisiken: So wird etwa schnelles Rückwärtsfahren, das an einem Laternenpfosten endet, zur Straftat, wenn der Fahrer in Kenntnis des Unfalls danach einfach wegfährt. Für jeden Beschuldigten gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht. Bei Kontakt mit der Polizei haben viele Betroffene das Bedürfnis, „die Sache richtig zu stellen“. Das geht nie gut aus: Nicht selten endet das Bemühen damit, dass sich der Beschuldigte unbemerkt selbst weiter belastet. Als Ihre Rechtsanwältin stehe ich Ihnen in Nürnberg sowie bundesweit zur Seite, wenn Ihnen ein Straßenverkehrsdelikt vorgeworfen wird.

Alkohol und Betäubungsmittel

Sich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hinters Steuer zu setzen, kann im schlimmsten Fall eine Straftat sein. §316 StGB droht für die vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr an. Der Täter des §316 StGB führt im Straßenverkehr ein Fahrzeug, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist also die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fahrt. 

Für Alkohol gilt: Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille in Kombination mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vor. Absolut fahruntüchtig ist der Täter, wenn seine Blutalkoholkonzentration mindestens 1,1 Promille beträgt – hier sind keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen mehr nötig.

Bei anderen Betäubungsmittel gibt es keine absoluten Grenzwerte. Der Bundesgerichtshof stellte bereits 1998 fest: Der Nachweis von Drogen im Blut alleine reicht nicht aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Hinzutreten müssen Ausfallerscheinungen, die konkret nachgewiesen werden müssen, beispielsweise ein Fahrfehler. Die Ausfallerscheinungen müssen auf den Drogenkonsum zurückzuführen sein und den sicheren Schluss auf eine Fahruntüchtigkeit während der Fahrt zulassen. Allgemeine Merkmale von Betäubungsmittelkonsum genügen nicht. Bei Drogenfahrten hat der Anwalt also verschiedene Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung

Führt eine Person im Straßenverkehr ein Fahrzeug, obwohl sie infolge von Alkohol oder Betäubungsmitteln fahruntüchtig ist und gefährdet dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315c StGB vor. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig oder handelt er fahrlässig und verursacht er die Gefahr fahrlässig, kann Geldstrafe oder eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe verhängt werden.

Zu beachten ist außerhalb des Strafrechts das Ordnungswidrigkeitenrecht: Kann eine Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen werden, kommt die Verhängung einer Geldbuße nach §24a StVG in Betracht.

Tipps im Umgang mit der Polizei

  • Bei Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft gilt für jeden Beschuldigten: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verweigern Sie die Aussage! Weiterhin sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht aufnehmen: Ich verteidige Sie in Nürnberg und deutschlandweit.
  • Bei einer Verkehrskontrolle stellt die Polizei gerne scheinbar unverfängliche Fragen: Woher kommen Sie? Wo wollen Sie hin? Haben Sie Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel konsumiert? Hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten und sollten dies auch nicht tun. Alles, was Sie tun müssen, ist sich auszuweisen sowie Führerschein und Fahrzeugpapiere bereit zu halten. Auch Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste dürfen kontrolliert werden.
  • Tests vor Ort zu Reaktion und Ausfallerscheinungen wie etwa Finger-Nase-Test, Seiltänzergang oder Zeitempfindungstest sind freiwillig: Jegliche Teilnahme sollten Sie verweigern, weil Sie dazu nicht verpflichtet sind.
  • Atemalkohol- und Drogenschnelltests sind freiwillig: Sie dürfen nicht gezwungen werden mitzumachen und sollten dies unbedingt verweigern. In einem Strafverfahren sind die Testergebnisse ohnehin kein zulässiges Beweismittel.
  • Eine angeordnete Blutprobe muss der Beschuldigte erdulden. Die Anordnung ist grundsätzlich Richtersache – beim Verdacht bestimmter Verkehrsstraftaten (siehe §81a StPO) ist eine richterliche Anordnung nicht erforderlich. 
  • Bleiben Sie stets ruhig und freundlich und verhalten Sie sich niemals aggressiv gegenüber den Polizeibeamten – weder körperlich noch verbal. Im schlimmsten Fall könnte Ihnen das ansonsten als Widerstand gegen/tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte ausgelegt werden. 
"Strafverteidigung ist der Kampf ums Recht."

Fahrlässige Körperverletzung - Sonstige Delikte

Im Straßenverkehr kann es zu Delikten mit schwerwiegenden Folgen kommen:

  •  Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • Nötigung
  • Fahrlässige Tötung
  • Etc.
Hier ist es wichtig, sich bei Kenntnis des Vorwurfs sofort von einem versierten Anwalt für Verkehrsstrafrecht unterstützen zu lassen. Dies gilt auch bei der häufigen Straftat der fahrlässigen Körperverletzung. Wird eine andere Person im Straßenverkehr infolge eines Unfalls verletzt, beginnt meistens ein Ermittlungsverfahren gegen den Unfallfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dies sollte der Beschuldigte immer ernst nehmen. 
 
Geregelt ist die fahrlässige Körperverletzung in §229 StGB. Dem Täter droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. §229 StGB ist gemäß §230 StGB ein relatives Antragsdelikt: Voraussetzung der Strafverfolgung ist entweder ein Strafantrag des Berechtigten oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. 
 
Tatbestandsvoraussetzung ist eine Körperverletzung, also eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Bei der Körperverletzung im Straßenverkehr ist das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma besonders relevant. Dies bietet für die Verteidigung verschiedene Angriffspunkte. Zu prüfen ist unter anderem, ob beim potentiell Geschädigten tatsächlich ein HWS-Schleudertrauma eingetreten ist und dies nicht nur behauptet wird. Im Zweifelsfall sollte der Anwalt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anregen. 
 
Fahrlässig ist die Körperverletzung verursacht, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Straßenverkehr kann sich fahrlässiges Handeln oft in der pflichtwidrigen Nichtbeachtung von Verkehrsregeln sowie im Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln begründen. Der Strafverteidiger muss akribisch analysieren, ob tatsächlich alle Voraussetzungen von Fahrlässigkeit vorliegen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

§21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestraft das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht demjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt oder dem das Fahren durch ein Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde verboten wurde. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen ist zu rechnen, wenn der Täter die Tat fahrlässig begeht oder das Kfz vorsätzlich oder fahrlässig führt, obwohl der Führerschein amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. Ordnet der Halter eines Fahrzeuges an oder lässt es zu, dass eine Person mit verwahrtem, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerschein sein Fahrzeug führt, muss er mit der gleichen Strafe rechnen. Strafbar ist für den Halter sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten.

Besondere Vorsicht gilt für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. Grundsätzlich berechtigt eine ausländische Fahrerlaubnis dazu, das Auto in Deutschland zu führen. Das gilt jedoch nur eingeschränkt: Personen mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen besonderen Regeln:

  •  Person ist Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis und begründet ihren Wohnsitz in Deutschland: Die Fahrerlaubnis gilt weiter.
  • Person ist Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats und begründet ihren Wohnsitz in Deutschland: Die Fahrerlaubnis gilt nur noch sechs Monate nach dem Umzug. Danach stellt das Fahren mit der ausländischen Fahrerlaubnis eine Straftat nach §21 StVG dar.
  • Person wohnt bereits in Deutschland und erwirbt währenddessen ihre Fahrerlaubnis im Ausland (EU und Drittstaaten): Die ausländische Fahrerlaubnis, die für die Person mit Wohnsitz in Deutschland ausgestellt wurde, berechtigt nicht zum Fahren in Deutschland. Eine Strafe nach §21 StVG droht.

Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass ein Auto ohne Haftpflichtversicherung ein Strafbarkeitsrisiko darstellt. Besteht für ein Fahrzeug kein wirksamer Versicherungsschutz, können sich sowohl Fahrer als auch Halter des Wagens strafbar machen. Nach §§30 Abs. 1, 6 PflVG droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist mit Strafe bedroht: Das Gericht kann Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängen. 

Der Beschuldigte sollte den Vorwurf immer ernst nehmen und einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht um Rat fragen. Da eine entsprechende Verurteilung verschiedene Voraussetzungen hat, gibt es für die Verteidigung aussichtsreiche Ansätze. Soll sich der fehlende Versicherungsschutz zum Beispiel aus einer Vertragskündigung des Versicherers begründen, muss der Anwalt die Wirksamkeit des Kündigungsschreibens überprüfen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt muss dem Versicherungsnehmer nach den zivilrechtlichen Regeln zugegangen sein. Dieser Zugang muss im Strafverfahren nachgewiesen werden: Eine bloße Absendung des Kündigungsschreibens durch den Versicherer reicht als Nachweis nicht aus, selbst wenn es sich um einen eingeschriebenen Brief handelt. Kann im Beispielsfall der Zugang der Kündigung nicht bewiesen werden, scheidet eine Verurteilung bereits aus. 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB ist ein Delikt, das häufig vorkommt. Besser bekannt als „Fahrerflucht“ unterschätzen viele Fahrzeugführer, dass das Weiterfahren nach einem Unfall empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Aktuell gibt es Pläne, §142 StGB aus dem Strafgesetzbuch herauszunehmen und als Ordnungswidrigkeit auszugestalten. Bis dies der Fall ist, gilt jedoch das Strafrecht: Möglich sind eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

§142 StGB legt nach einem Unfall im Straßenverkehr dem Unfallbeteiligten bestimmte Pflichten auf. Kommt er diesen nicht nach, macht er sich strafbar. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Unter Unfall versteht man ein plötzliches Ereignis im fließenden oder ruhenden Verkehr, das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt und mit den typischen Verkehrsgefahren in ursächlichem Zusammenhang steht. So definierte es der Bundesgerichtshof.

Strafbar macht sich ein Unfallbeteiligter, 

  • wenn er sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder
  • wenn er sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen oder
  • wenn er sich nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht oder
  • wenn er sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. 
Die nachträgliche Feststellung besteht in einer Mitteilung gegenüber dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle in Form von §142 Abs. 3 StGB. Hinsichtlich der Wartefrist sind sich die Gerichte nicht einig, wie lange diese konkret sein muss. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls wie Schwere des Unfalls, Tageszeit oder erkennbarer Schaden. Wichtig: Es genügt nicht, nach dem Unfall einfach einen Zettel am geschädigten Wagen mit den persönlichen Daten zu hinterlassen. Der sicherste Weg besteht darin, nach einem Unfall unverzüglich die Polizei zu einzuschalten und über die eigene Beteiligung zu informieren.  

Führerschein und Fahrerlaubnis Nürnberg

Bei einem Verkehrsdelikt besteht immer die Gefahr, dass der Führerschein betroffen ist. Allein deshalb ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht beraten zu lassen: Ich verteidige Sie in Nürnberg sowie bundesweit. Zu unterscheiden sind zunächst behördliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (Verwaltungsrecht) und Führerscheinmaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens (Strafrecht).  

Das Strafgericht ordnet unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB) in Kombination mit einer Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§69a StGB) an: Das heißt, dass dem Täter für einen bestimmten Zeitraum – mindestens sechs Monate bis maximal fünf Jahren – keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Verfügte der Täter nicht über eine Fahrerlaubnis, kann eine isolierte Sperre angeordnet werden. 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §69 StGB stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar. Wird eine Person wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Zwingende Voraussetzung ist, dass sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es müssen also körperliche, geistige oder charakterliche Mängel vorliegen, aufgrund derer die Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeuten würde.

Bei bestimmten Verkehrsdelikten liegt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel vor: Beispielsweise Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder verbotene Kraftfahrzeugrennen. Nach §111a StPO kann der Strafrichter die Fahrerlaubnis noch vor einer Verurteilung bereits vorläufig entziehen.

Weniger einschneidend, dennoch sehr belastend ist die Nebenstrafe des Fahrverbots. Nach §44 StGB kann dem Täter ein Fahrverbot mit einer Dauer von einem bis sechs Monaten drohen. Ein Verkehrsdelikt ist nicht vorausgesetzt: Das Fahrverbot kann auch bei allgemeinen Straftaten angeordnet werden, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint und dadurch die Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden wird.