Anwalt Cannabis Nürnberg
Am 1. April 2024 ist das neue Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Viele gehen davon aus, Cannabis sei nun vollständig legalisiert worden. Das ist falsch! Auch nach neuer Rechtslage birgt der Umgang mit Cannabis verschiedene Gefahren, sich strafbar zu machen. Als Ihr Anwalt für Cannabisstrafrecht in Nürnberg verteidige ich Sie beim Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens. Das neue Gesetz ist komplex und nicht leicht zu verstehen: Deshalb biete ich Ihnen auch vorbeugende Rechtsberatung an: Eine umfassende Aufklärung hilft Ihnen, die Grenzen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) kennenzulernen und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
Aufbau des Konsumcannabisgesetzes
Cannabis ist durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen worden. Im Aufbau ähnelt das KCanG dem BtMG. §34 des (KCanG) enthält die Strafvorschriften: Hier ist festgelegt, welche Handlungen in Bezug auf Cannabis strafbar sind. §35 KCanG ist die Entsprechung von §31 BtMG: Offenbart der Täter freiwillig Wissen über eine Straftat, das über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen. Gewisse Cannabisstraftäter machen also nicht mehr den „31er“, sondern den „35er“. Nach §35a KCanG ist die Möglichkeit für eine Einstellung eröffnet, wenn es um Cannabis in geringer Menge zum Eigenverbrauch geht. Für Abhängigkeitserkrankte erklärt §39 KCanG die bisherigen Regelungen der §§35 bis 39 BtMG für anwendbar.
Zu beachten sind die Bußgeldvorschriften des §36 KCanG. Der Freistaat Bayern hat in seinem neuen Bußgeldkatalog Konsumcannabis empfindliche Bußgelder festgelegt.
Strafbarer Cannabiskonsum
Wenn das Gesetz von Cannabis spricht, meint es sämtliche Bestandteile der Pflanze. Marihuana und Haschisch fallen unter das Gesetz. Die Grammangaben des KCanG beziehen sich für Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial auf das Gewicht nach dem Trocknen. Strafbar ist der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes. Wer insgesamt, Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt eingerechnet, mehr als 60 Gramm Cannabis besitzt, macht sich ebenfalls strafbar.
Hinsichtlich Anbau gilt: Bei mehr als drei Pflanzen gleichzeitig oder Anbau nicht zum Eigenkonsum ist die Strafbarkeitsgrenze überschritten.
Darüber hinaus unterfallen alle denkbaren Umgangsformen mit Cannabis der Strafbarkeit: Handeltreiben, Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Ab- und Weitergabe, Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch, Verabreichung, sonstiges Inverkehrbringen, Verschaffung sowie der wissenschaftliche Umgang mit Cannabis ohne Erlaubnis.
Auch beim Erwerb ist Vorsicht geboten: Strafbar macht sich, wer mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt.
Der Strafrahmen für alle genannten Taten beträgt nach §34 Abs. 1 KCanG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Der Bereich von mehr als 25 Gramm bis 30 Gramm Cannabisbesitz außerhalb von Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt und der Besitz von insgesamt mehr als 50 bis zu 60 Gramm kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
KCanG: Die nicht geringe Menge
Bezieht sich die Cannabisstraftat auf eine nicht geringe Menge, erhöht sich der Strafrahmen. Dies ist im BtMG genauso. So kann etwa das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren nach sich ziehen. Handeltreiben in einer Bande oder unter Beisichführen einer Schusswaffe bzw. eines sonstigen verletzungsgeeigneten Gegenstandes beginnt mit dem Regelstrafrahmen von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Die interessante Frage ist nun: Wann liegt eine nicht geringe Menge an Cannabis vor? Nach alter Rechtslage ging die Rechtsprechung von einem Grenzwert von 7,5 Gramm THC aus. Die nicht geringe Menge bemisst sich bei Betäubungsmitteln nicht nach der Bruttomenge durch Abwiegen, sondern durch die Wirkstoffkonzentration, also die Menge an Wirkstoff. Tetrahydrocannabinol (THC) ist der strafrechtlich relevante Wirkstoff von Cannabis. Festgestellt wird der Wirkstoffgehalt mittels chemischer Analyse. Ein Beispiel für die Rechtslage vor dem 1. April 2024: 50 Gramm Haschisch mit einer Reinheit von 20 Prozent ergeben 10 Gramm THC: Damit lag eine nicht geringe Menge vor.
Einen Grenzwert für die nicht geringe Menge hat der Gesetzgeber im neuen KCanG nicht festgelegt. Nach gesundem Menschenverstand könnte man zu der Auffassung gelangen, dass der Grenzwert jedoch aufgrund der Teillegalisierung und der damit zum Ausdruck gebrachten Wertung höher als 7,5 Gramm THC liegen müsste. So hatte es auch der Gesetzgeber gesehen und schrieb in der Gesetzesbegründung: „Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“ (BT-Drs. 20/8704).
Die Gerichte scheinen allerdings eine andere Meinung zu haben. In einer ersten Entscheidung zum Konsumcannabisgesetz erklärte der Bundesgerichtshof: Trotz geänderter Rechtslage hält das Gericht am alten Grenzwert von 7,5 Gramm THC zur Bestimmung der nicht geringen Menge fest (Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24). Umso wichtiger ist gute Strafverteidigung: Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Cannabis in Nürnberg beraten – bundesweite Verteidigung.