Strafverteidiger Nürnberg - Strafverteidigung

Strafverteidigung in Nürnberg und deutschlandweit: Wie ein Schneider den Maßanzug an den Kunden anpasst, sollte ein Strafverteidiger die Verteidigungsstrategie perfekt auf den Mandanten und seinen Fall ausrichten. Denn jedes Strafverfahren ist individuell. Grundlage für strategische Überlegungen ist die Akteneinsicht. Sie bildet das Fundament. Mittels Einsicht in die Ermittlungsakte verliert die Staatsanwaltschaft ihren Informationsvorsprung. Die Strafverteidigung stellt Waffengleichheit her. Es gilt, die vorhandene Beweislage genau zu prüfen. Wie in einem guten Schachspiel muss der Strafverteidiger auch mögliche künftige Entwicklungen voraussehen: Welche Beweise können noch gesammelt werden? Wann sollte Entlastendes taktisch klug in das Verfahren eingeführt werden? 

Eine der großen strategischen Fragen ist, ob der Mandant schweigen oder aussagen soll. Das Schweigerecht ist ein elementares Verfahrensrecht jedes Beschuldigten. Die Aussageverweigerung darf das Gericht nicht als Nachteil werten. Entgegen des verbreiteten Irrtums ist Schweigen kein Schuldeingeständnis. Nemo tenetur se ipsum accusare: Niemand muss sich im Strafverfahren selbst belasten. Dies ist ein grundlegender Baustein des Rechtsstaatsprinzips. 

Im Strafrecht ist das Ergebnis fast immer offen. Der Vorwurf mag schwer, die Staatsanwaltschaft von der Schuld überzeugt sein. Mit kluger Strafverteidigung lässt sich aber immer zugunsten des Mandanten auf das Strafverfahren einwirken: Zeugenaussagen stellen sich als widersprüchlich heraus, Chatnachrichten unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, Eindeutigkeit weicht der Uneindeutigkeit. Im Ermittlungsverfahren sollte nach Möglichkeit die Einstellung das erste Ziel sein: Zum Beispiel mangels Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage.

Der Strafverteidiger als Kämpfer

„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.“ (Professor Dr. Hans Dahs). Als Verteidigerin im Strafrecht weiß ich: Gerechtigkeit für den Mandanten ist kein Zufallsprodukt. Sie muss vor Gericht oft mit allen zulässigen Mitteln erkämpft werden. Gerade bei Vorwürfen kleiner und mittlerer Kriminalität stelle ich immer wieder fest, wie groß das Interesse mancher Richter und Staatsanwälte an einer schnellen Verurteilung zu sein scheint. Hier muss der Strafverteidiger Nerven aus Stahl und einen gesunden Kampfgeist beweisen: Denn jeder Fall, unabhängig von seiner Größe, ist wichtig. Jeder Mandant hat die beste Strafverteidigung verdient. 

Der Strafverteidiger vertritt die Interessen des Beschuldigten. Er ist kein „Verurteilungsbegleiter“! Ein versierter Rechtsanwalt prüft die Rechts- und Beweislage genau und baut darauf die Verteidigungsstrategie auf. Eine der großen taktischen Fragen ist, ob eine Strafmaßverteidigung oder eine sogenannte Konfliktverteidigung angezeigt ist. Bei der Strafmaßverteidigung geht es um die Erreichung einer möglichst geringen Strafe. Lautet das Ziel Freispruch, so müssen die gefundene Beweislage erschüttert und die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft kritisch analysiert werden. 

Strafverteidigung ist ein Balanceakt zwischen Kampf und Diplomatie. Im Rahmen einer bestreitenden Strategie darf sich der Strafverteidiger nicht scheuen, in den Konflikt zu gehen. Dazu gehört, niemals müde zu werden, die Strafverfolgungsbehörden zu einem rechtstaatlichen Umgang mit dem Mandanten zu disziplinieren. 

Beispiele von Verteidigungsstrategien der Anwaltskanzlei Kaak

Vorwurf mehrfache Vergewaltigung: Einstellung nach §170 Abs. 2 StPO

Ein Mandant wurde von seiner ehemaligen Partnerin der Vergewaltigung in einer zweistelligen Anzahl an Fällen angezeigt. Im Ermittlungsverfahren wurde die Frau zweimal vernommen: Erstvernehmung bei der Polizei und eine ausführliche Zweitvernehmung durch entsprechend geschulte Kriminalbeamte. Letzteres wurde wie in diesen Fällen üblich auf Video aufgezeichnet. Zugleich hatte die Staatsanwaltschaft noch während des Ermittlungsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage beauftragt.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte analysierte ich präzise die Aussagen der Belastungszeugin. In einem umfangreichen Schriftsatz legte ich die Mängel der Aussagen dar: Ich arbeitete Widersprüche, Unplausibilitäten, Logikfehler, mangelnde Aussagenkonstanz sowie das erkennbare, mögliche Motiv zur Falschbelastung heraus. Mein Mandant machte auf meinen Rat hin von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Noch vor Fertigstellung des Gutachtens konnte ich durch den Schriftsatzes eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §170 Abs. 2 StPO für meinen Mandanten erreichen. Der Gutachter wurde abbestellt. Dies zeigt: Gerade in Sexualstrafverfahren ist das frühzeitige Einschalten eines Strafverteidigers anzuraten.

Anklage Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Freispruch

Meinem Mandanten wurde Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft ging in der Anklageschrift von mehreren Kilogramm an Drogen aus. 

Die Betäubungsmittel selbst waren als Beweismittel nicht mehr vorhanden. Ihren Verdacht stützte die Staatsanwaltschaft auf die Aussage eines Zeugen, der im Rahmen von §31 BtMG ausgesagt hatte. Mittels intensiver Befragung des Zeugen konnte ich verschiedene Mängel in der Zeugenaussage herausarbeiten. In meinem Plädoyer fasste ich die besonderen Voraussetzungen an die Beweiswürdigung der Aussage gegen Aussage-Konstellation zusammen. Ich legte dar, dass die Belastungsaussage diesen Voraussetzungen nicht entsprach, weil sie aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft war. Deshalb beantragte ich einen Freispruch.

Nach mehreren Verhandlungstagen plädierte die Staatsanwaltschaft am Ende dennoch auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.  

Das Gericht schloss sich meiner Rechtsauffassung an und sprach meinen Mandanten frei.

Milde Bewährungsstrafe für Stalking

Mein Mandant war der Nachstellung („Stalking“), Sachbeschädigung, mehrfacher Beleidigung sowie des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in einer dreistelligen Anzahl an Fällen angeklagt. Zudem war mein Mandant mehrfach einschlägig  vorbestraft und befand sich unter offener Bewährung. 

Es bestand eine umfangreiche Beweislage zulasten meines Mandanten. Aufgrund seiner persönlichen Umstände war der größte Wunsch meines Mandanten, nicht in Haft zu müssen.

Nach einer intensiv vorbereiteten Einlassung sowie eines durch mich angeregten Verständigungsgesprächs mit den Verfahrensbeteiligten konnte ich für meinen Mandanten eine Freiheitsstrafe im moderaten Bereich erreichen, die nochmals zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die vorherige Bewährung nicht widerrufen wurde. Das Gefängnis blieb meinem Mandanten also erspart.

Nürnberg und bundesweit: Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?

Unabhängig davon, ob ich für Sie als Wahl- oder Pflichtverteidiger tätig werde, unabhängig ob ich Sie in Nürnberg oder in einer anderen Stadt verteidige: Die Qualität meiner Arbeit ist immer gleich. Es ist mir ein besonderes Anliegen, jedem Mandanten eine qualitativ hochwertige und menschliche Strafverteidigung zu gewährleisten. 

Unter bestimmten Voraussetzungen liegt nach dem Gesetz eine notwendige Verteidigung vor: Zum Beispiel bei Vorwurf eines Verbrechens, wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung mindestens vor dem Schöffengericht stattfindet oder wenn die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist. Notwendige Verteidigung bedeutet: Sie benötigen einen Strafverteidiger. Wenn Sie keinen Anwalt beauftragt haben, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt. Wichtig: Auch im Fall der Pflichtverteidigung haben Sie freie Anwaltswahl – nutzen Sie dieses Recht!

Zögern Sie nicht und lassen Sie sich in einem unverbindlichen Erstgespräch beraten. Als Verteidigerin stehe ich Ihnen in Nürnberg sowie bundesweit zur Seite.