Anwalt für Widerstandsdelikte in Nürnberg
Widerstand gegen die Staatsgewalt kann eine empfindliche Strafe nach sich ziehen. Jeder Beschuldigte sollte derartige strafrechtliche Vorwürfe immer ernst nehmen. Bei Kontakt mit Polizeibeamten lautet die goldene Regel unabhängig davon, was Ihnen vorgeworfen wird:
- Bleiben Sie ruhig und freundlich.
- Werden Sie nicht verbal ausfällig.
- Gehen Sie die Beamten niemals körperlich an.
- Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
- Bestehen Sie darauf, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§113 StGB regelt den Straftatbestand Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Für den Grundfall sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für besonders schwere Fälle können sechs Monaten bis zu fünf Jahren drohen. Die Strafvorschrift beruht darauf, dass das Gewaltmonopol beim Staat liegt. Sanktioniert werden deshalb die Täter, bei der Vornahme von Diensthandlungen durch Vollstreckungsbeamte Widerstand leisten.
Strafbar ist der Widerstand, wenn ihn der Täter mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt vornimmt. Widerstand leisten beschreibt Verhalten, dass den Vollstreckungsbeamten zur Unterlassung der Diensthandlung nötigt oder diese zumindest erschwert. Unter Gewalt ist der Einsatz von realen Zwangsmitteln, insbesondere körperliche Kraft, durch tätiges Handeln gegen die Person zu verstehen. Drohung meint das Inaussichtstellen von Gewalt gegenüber der Vollstreckungshandlung, auf deren Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Gewalt einer Person gegen sich selbst ist nicht strafbar. Das gleiche gilt für rein passiven Widerstand, z.B. Sitzenbleiben. Die Grenzen zur Strafbarkeit können mitunter aber fließend sein. So ist etwa das kräftige, körperliche Durchdrücken zwischen zwei Beamten, um zu fliehen, als Gewalt zu qualifizieren.
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Dem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt ein höherer Strafrahmen zugrunde als dem Widerstandleisten. Im Grundfall droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zweck der Vorschrift ist der Schutz und Respekt gegenüber der Vollstreckungsperson. Im Vordergrund steht der Individualschutz der Amtsträger. Unter tätlichem Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen. Selbst wenn die Einwirkung den Körper des Beamten nicht trifft, kann bereits ein Angriff im Sinne des Gesetzes vorliegen.
Nach der Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs weit auszulegen. So stellte unter anderem das Bayerische Oberste Landesgericht fest, dass auch geringfügige Einwirkungen auf den Körper erfasst seien: Der Angriff setze weder Körperverletzungserfolg, Körperverletzungsvorsatz noch eine Eignung zur Körperverletzung voraus. Weiter sei es unerheblich, ob die Handlung Schmerzen auslöse, das Wohlbefinden beeinträchtige noch dazu geeignet sei. Die Gefahr, dass Verhalten gegen Beamten einen tätlichen Angriff mit dem erhöhten Strafmaß auslöst, ist also groß.
Taktiken der Verteidigung
Überprüfen sollte der Verteidiger bei Vorwürfen von Straftaten gegenüber Vollstreckungsbeamten immer die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung. Denn sowohl §113 als auch §114 StGB setzt voraus, dass die jeweilige Diensthandlung rechtmäßig ist. Grundlage ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff. Auf die materielle Rechtmäßigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinn kommt es nicht an. Strafrechtlich richtig ist die Diensthandlung, wenn sie eine gesetzliche Eingriffsgrundlage hat, die Vollstreckungsbeamten sachlich und örtlich zuständig waren, die wesentlichen Förmlichkeiten der Maßnahme eingehalten wurden sowie etwaiges Ermessen sorgsam ausgeübt wurde.
Ein wichtiger Punkt der Prüfung ist die Abgrenzung zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Die Delikte können in Tateinheit stehen. Der Verteidiger sollte deshalb immer analysieren, ob ein Verhalten wirklich einen Angriff darstellt oder sich nicht nur im Widerstandleisten erschöpft. Denn das Strafmaß von §113 und §114 StGB unterscheidet sich erheblich.
Da der tätliche Angriff nach dem Gesetz nur eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe vorschreibt, sollte der Verteidiger stets auf §47 Abs. 2 StGB hinwirken. Danach gilt: Ermöglicht das Gesetz keine Geldstrafe, kommt aber eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht, so muss das Gericht eine Geldstrafe verhängen, außer eine Freiheitsstrafe ist unerlässlich.