Anwalt für Nötigung, Bedrohung und Freiheitsberaubung
in Nürnberg
Nötigung, Bedrohung und Freiheitsberaubung finden sich im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB). Sie zählen zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Weitere Delikte dieser Gruppe sind etwa Nachstellung (Stalking), erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme. Geschütztes Rechtsgut der Freiheitsdelikte ist Freiheit des Individuums: Sich frei fortzubewegen sowie den eigenen Willen frei zu bilden und zu betätigen. Eingriffe in die persönliche Freiheit können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Eine Beschuldigung sollte immer ernst genommen werden. Der empfehlenswerte Weg ist, die Aussage zu verweigern und sich einen kompetenten Strafverteidiger an die Seite zu holen. Als Ihr Anwalt für Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung sowie für alle übrigen Freiheitsdelikte in Nürnberg kämpfe ich bundesweit für Ihr Recht.
Anwalt für Nötigung in Nürnberg
Für den Grundfall der Nötigung droht das Gesetz in §240 StGB eine Geldstrafe oder bis drei Jahre Freiheitsstrafe an. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit von Willensentschließung und Willensbetätigung einer natürlichen Person. Der Täter nötigt einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Der Begriff der Nötigung fällt im allgemeinen Sprachgebrauch schnell. Das Gesetz stellt strengere Anforderungen. Nötigen im Rechtssinne bedeutet, dass der Täter das erstrebte Verhalten des Opfers gegen dessen Willen erzwingt. Vorausgesetzt ist für ein vollendetes Delikt ein Nötigungserfolg: Die genötigte Person muss mit der gewünschten Handlung zumindest begonnen haben.
Nötigungsmittel sind Gewalt und Drohung. Gewalt stellt physisch wirkenden Zwang dar und umfasst sowohl willensbeugende als auch willensausschließende Gewalt. Nicht erfasst sind rein psychische Einflussnahmen. Im Fall der Drohung muss der Täter dem Opfer ein empfindliches Übel in Aussicht stellen, auf dessen Eintritt er Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Gemeint ist damit jeder Nachteil für den Betroffenen, der so erheblich ist, dass er ihn zu dem genötigten Verhalten bewegt.
Eine Hürde für die Strafbarkeit stellt die Verwerflichkeitsklausel des zweiten Absatzes des §240 StGB dar. Strafbar ist die Nötigung nur, wenn sie rechtswidrig im Sinne einer erhöhten Verwerflichkeit ist. Zur Prüfung sind Nötigungsmittel und Nötigungszweck miteinander ins Verhältnis zu setzen und im Rahmen einer Gesamtabwägung zu betrachten.
Die versuchte Nötigung ist ebenfalls strafbar. In einem besonders schweren Fall der Nötigung erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder er als Amtsträger seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
Anwalt für Bedrohung in Nürnberg
In der Alltagssprache findet das Wort Bedrohung häufige Verwendung. In den unterschiedlichsten Situationen können sich Leute bedroht fühlen. Nicht immer liegt aber zugleich eine Bedrohung im strafrechtlichen Sinn vor. Der Bedrohungstatbestand des §241 StGB enthält verschiedene Handlungsformen. Nach dem ersten Absatz bedroht der Täter eine andere Person mit der Begehung einer gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Als Sanktion stehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr im Raum. Darunter fällt zum Beispiel die Androhung einer Vergewaltigung. Vom Tatbestand ausgenommen sind straflose Warnungen: Hier muss ein versierter Anwalt die rechtlichen Feinheiten genau kennen.
Droht der Täter die Begehung eines Verbrechens an, erhöht sich der zu erwartende Strafrahmen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahren. Ein Verbrechen ist ein Straftatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Alle übrigen Delikte sind Vergehen. Denkbar nach §241 Abs. 2 StGB sind Drohungen vorsätzlicher Tötung, denn Totschlag und Mord sind Verbrechen. Mit der gleichen Strafe muss rechnen, wer wider besseren Wissens einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Erfolgt die Tatbegehung öffentlich, auf einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, erhöht sich die Strafe für alle Handlungsvarianten.
Anwalt für Freiheitsberaubung in Nürnberg
§239 Abs. 1 StGB legt für die Freiheitsberaubung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren fest. Schutzgut der Strafvorschrift ist die Fortbewegungsfreiheit der Person, also das Recht, über den eigenen räumlichen Aufenthalt selbst zu bestimmen. Der Täter der Freiheitsberaubung greift in die Rechtsposition ein, indem er dem Opfer diese Möglichkeit zur Selbstbestimmung nimmt. Erfasst sind das Fesseln auf einem Stuhl genauso wie das Einsperren in einem Gebäude. Auf die Dauer der Freiheitsberaubung kommt es nicht an, auch kurzfristige Beeinträchtigungen sind strafbar. Neben dem physischen Einsperren erfüllt der Täter den Tatbestand auch, in dem er das Opfer durch eine Drohung an Ort und Stelle hält. Die Drohung muss allerdings über die der Nötigung aus §240 StGB hinausgehen und sich in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben manifestieren.
Zu einem Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren wird die Freiheitsberaubung, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Ofers verursacht. Im Fall der Todesfolge des Opfers drohen drei bis 15 Jahre Haft. In minderschweren Fällen verringert sich der Strafrahmen.