Anwalt für Vermögensdelikte in Nürnberg
Das Vermögen einer Person ist im Strafgesetzbuch (StGB) durch verschiedene Vermögensdelikte geschützt. Den Täter erwarten empfindliche Strafen. Umso wichtiger ist es deshalb, als Beschuldigter einer Vermögensstraftat umgehend einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wie immer gilt: Machen Sie bei Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden immer von Ihrem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern und zu schweigen. Ermittlungsverfahren können sich umfangreich gestalten. Hier ist eine versierte Strafverteidigung notwendig, um Waffengleichheit im Informationsstand mit Polizei und und Staatsanwaltschaft herzustellen. Als Ihr Anwalt in Nürnberg stehe ich Ihnen zur Seite und verteidige Sie bundesweit.
Anwalt für Betrug in Nürnberg
Der Tatbestand des Betruges hat verschiedene Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, um den Angeklagten überhaupt verurteilen zu können. Dies bietet der Verteidigung ein breites Angriffsfeld. Es gilt, jeden denkbaren Ansatzpunkt zu verfolgen, um den Mandanten vom Betrugsvorwurf zu entlasten. Im objektiven Tatbestand verlangt §263 Abs. 1 StGB eine Täuschung des Täters, durch die ein Irrtum bei der getäuschten Person entsteht. Aufgrund des Irrtums muss die getäuschte Person eine Vermögensverfügung vornehmen, die zu einem Vermögensschaden beim Getäuschten oder bei einem Dritten führt. Subjektiv muss der Betrüger Vorsatz sowie eine Bereicherungsabsicht haben.
Unter Täuschung im Betrugssinn ist die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung oder Veränderung wahrer Tatsachen zu verstehen. Der Täter wirkt also bewusst auf das Vorstellungsbild des Getäuschten ein, um in ihm einen Irrtum zu erregen. Tatsachen sind Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören und dem Beweis zugänglich sind. Auch ein Unterlassen kann den Täschungsbegriff erfüllen. Durch die Täuschung muss beim Täuschungsempfänger ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten werden: Irrtum beschreibt den Widerspruch zwischen subjektiv Vorgestelltem und objektiver Realität.
Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Eine Vermögensverfügung definiert sich als Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. An diesem Tatbestandmerkmal zeigt sich: Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt. Das heißt konkret: Der Getäuschte muss die Vermögensverfügung freiwillig vornehmen.
Als unmittelbare Folge der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden des Getäuschten oder eines Dritten eingetreten sein. Es muss zu einem negativen Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung gekommen sein.
Auf subjektiver Seite muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben: Er muss also die Verwirklichung der vorstehenden Tatbestandsmerkmale zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Hinzutreten muss die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Es muss dem Täter also auf die Schaffung eines Vermögensvorteils ankommen. Weiterhin muss er sich über dessen Rechtswidrigkeit bewusst sein: Das beschreibt das Wissen, dass kein Rechtsanspruch auf den materiellen Vorteil besteht.
Im Grundfall droht dem Betrüger Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahren. Die kumulative gewerbs- und bandenmäßige Tat erhebt den Betrug zum Verbrechen mit einer Strafmöglichkeit von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein minderschwerer Fall ist möglich.
Anwalt für Computerbetrug in Nürnberg
Der Computerbetrug ist in §263a StGB geregelt. Wie der Betrug sind die Tatbestandsmerkmale Vermögensschaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Anders als bei §263 StGB mangelt es an einer natürlichen Person als tauglichem Täuschungsadressaten. Strafbar sind vielmehr verschiedene Manipulationshandlungen, die das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflussen. Das Gesetz geht von folgenden Varianten aus:
- Unrichtiges Gestalten des Programms.
- Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten.
- Unbefugtes Verwenden von Daten.
- Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf.
Anwalt für Raub in Nürnberg
Raub stellt gemäß §249 StGB ein Verbrechen dar. Das bedeutet, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren droht. Wichtige Aufgabe des Verteidigers ist immer zu prüfen, ob ein minderschwerer Fall des Raubes nach §249 Abs. 2 StGB vorliegt: Der Strafrahmen ist im Vergleich zum Raub mit sechs Monaten bis fünf Jahren drastisch nach unten abgesenkt.
Der Räuber nimmt einer anderen Person eine bewegliche Sache mit Gewalt gegen die Person oder unter Anwendung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weg. Die Wegnahme definiert sich wie beim Diebstahl als Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams: Die Herrschaft über eine Sache wechselt also gegen den Willen des Berechtigten, weil der Täter sie wegnimmt.
Zum Zweck der Wegnahme muss der Täter ein Nötigungsmittel einsetzen: Gewalt oder Drohung. Gewalt meint körperlich wirkenden Zwang. Mittels der Drohung stellt der Räuber seinem Opfer in Aussicht, dass seine körperliche Unversehrtheit oder sogar sein Leben in unmittelbarer Gefahr schwebt. Ob der Angeklagte das Nötigungsmittel tatsächlich eingesetzt hat, um die Wegnahme zu vollziehen, muss genau überprüft werden. Die Rechtsprechung ist umfangreich. Vertiefte Kenntnisse des Verteidigers sind unerlässlich.
Auf subjektiver Tatseite setzt das Gesetz Vorsatz sowie die Absicht des Täters voraus, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Zueigungsabsicht definiert sich wie beim Diebstahl.
Räuberische Erpressung in Nürnberg
Die räuberische Erpressung nach §255 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Erpressung gemäß §253 StGB begangen hat. Die einfache Erpressung setzt voraus:
- Der Täter setzt ein Nötigungsmittel ein: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
- Folge der Nötigung: Der Genötigte nimmt eine Vermögensverfügung vor.
- Durch die Vermögensverfügung entsteht dem Genötigten oder einem Dritten ein Vermögensnachteil.
- Vorsatz.
- Absicht des Täters, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Räuberischer Diebstahl in Nürnberg
Räuberischer Diebstahl kann wie Raub eine Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren nach sich ziehen. Eine Beschuldigung sollte sofort sehr ernst genommen werden. Der Täter muss zunächst einen Diebstahl begangen haben. Wird er bei der Diebstahlstat auf frischer Tat betroffen und verübt gegen eine Person Gewalt droht ihr mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, liegt ein räuberischer Diebstahl mit dem stark erhöhten Strafmaß vor.
Betroffensein auf frischer Tat beschreibt, dass der Dieb in Tatortnähe oder spätestens alsbald nach Tatausführung wahrgenommen wird, also gesehen oder gehört wurde. Erfasst ist auch, wenn eine Person den Täter nach Tatvollendung verfolgt und der Täter dann Gewalt oder Drohung einsetzt.
Neben Vorsatz benötigt der Täter eine Beutesicherungsabsicht: Es muss ihm also darauf ankommen, sich in Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten und zu verhindern, dass diese ihm entzogen wird.
Schwere Raubdelikte in Nürnberg
§250 StGB beschreibt verschiedene Situationen, in denen der Täter eines Raubes schwerer bestraft wird. Anders als der Wortlaut der Vorschrift vermuten lässt, gilt §250 StGB nicht nur für den Raub, sondern auch für die räuberischer Erpressung sowie den räuberischen Diebstahl.
Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren droht, wenn
- Der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
- Der Täter oder ein anderer Beteiligter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
- Der Täter oder ein anderer Beteiligter eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- Der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
- Der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.
- Der Täter oder ein anderer Beteiligter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht und eine Waffe bei sich führt.
- Der Täter oder ein anderer Beteiligter eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.