Anwalt für Jugendstrafrecht in Nürnberg

Das Jugendstrafrecht setzt an einer Lebensphase an, in der sich junge Beschuldigte im Umbruch befinden: Zwischen Schulabschluss, Pubertät, Zukunftsängsten, Träumen und Plänen kommt es manchmal zu falschen Entscheidungen. Anders als der erwachsene Tatverdächtige hat der jugendliche Betroffene seine Entwicklungsphase noch nicht abgeschlossen: Auf diesem Umstand gründet das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Jugendlichen und Heranwachsenden sollen die Chance bekommen, auf den legalen Weg zurückzukommen. Als Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Nürnberg verteidige ich Sie deutschlandweit: Ich stehe an Ihrer Seite und kämpfe mit 100 Prozent Einsatz für Ihren Fall. Sie mögen vielleicht einen Fehler gemacht haben – ich unterstütze Sie dabei, dass dieser Fehler nicht Ihre Zukunft definieren wird. Lassen Sie uns mit Ihrer Verteidigung beginnen.

Jugendlicher und Heranwachsender

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsende sind Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Auf jugendliche Beschuldigte ist immer Jugendstrafrecht anzuwenden. Hier hat das Gericht keinen Ermessensspielraum. Heranwachsende können nach Jugendstrafrecht oder nach dem allgemeinen Strafrecht beurteilt werden. Die Frage entscheidet sich nach §105 JGG. Nach §105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, wenn der Täter seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht. Entscheidend ist der Reifezustand zum Tatzeitpunkt. Das Gericht analysiert die Persönlichkeit des Täters in einer Gesamtwürdigung und berücksichtigt die Umweltbedingungen. Handelt es sich bei der in Rede stehenden Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von §105 Abs. 1 Nr. 2 JGG, wird der Heranwachsende ebenfalls nach Jugendstrafrecht beurteilt. Darunter fallen jugendtypische Straftaten wie das Anbringen von Graffiti. Darüber hinaus stellen Straftaten eine Jugendverfehlung dar, die aufgrund der Umstände charakteristisch für die Entwicklungsphase eines Jugendlichen sind. 

Sanktionen im Jugendstrafrecht

Anders als im allgemeinen Strafrecht steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es, erzieherisch auf den Täter einzuwirken. Das Tatgericht muss jeden Einzelfall gründlich prüfen: Welche Sanktion ist erforderlich, um das durch die Tat erkennbare Erziehungsdefizit des Angeklagten auszugleichen? Zu berücksichtigen sind Alter, Persönlichkeitsbild und Entwicklungsstand, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind. Die Biografie vor der Tat sowie das Verhalten nach der Tat sind von Bedeutung. 

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthält keine eigenen Straftatbestände. Hier gilt wie für Erwachsene das Strafgesetzbuch (StGB) und die strafrechtlichen Nebengesetze (z.B. BtMG; KCanG): Danach wird festgestellt, welche Straftat der junge Tatverdächtige begangen haben könnte, beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Welche Sanktion das Gericht für den jugendlichen Täter verhängt, richtet sich aber nach dem JGG. Dieses stellt drei Möglichkeiten zur Auswahl: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln stellen die mildeste Sanktionsform dar. Mögliche Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne von §12 JGG in Anspruch zu nehmen. Eine Stufe darüber befinden sich die Zuchtmittel. Dies sind Verwarnung, Erteilung von Auflagen sowie Jugendarrest. Der Jugendarrest ist nicht zu verwechseln mit der Jugendstrafe. Die Jugendstrafe bildet die schärfste Konsequenz im JGG. Sie wird durch das Gericht verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, weil in der begangenen Tat schädliche Neigungen des Jugendlichen hervorgetreten sind. Weiterhin folgt die Jugendstrafe, wenn sie wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist. 

Für die Jugendstrafe gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, z.B. aus dem StGB, nicht. Nach §18 Abs. 1 Satz 1 JGG bewegt sich die Jugendstrafe grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Eine Ausnahme schreibt §18 Abs. 1 Satz 2 JGG vor für Verbrechen, die nach dem allgemeinen Strafrecht mit einer Höchststrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, etwa bei Mord: In diesem Fall kann die Jugendstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe betragen. Auch die Jugendstrafe muss so gestaltet sein, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Täter möglich ist. 

Diversion - Verfahrenseinstellungen

Wichtig ist im Jugendstrafrecht die Diversion. Diversion bedeutet wörtlich „Umleitung“ und bezeichnet die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellungen. Die Einstellung des Strafverfahrens hat entscheidende Vorteile: Es werden keine Sanktionen verhängt und es gibt kein Urteil. Für den Jugendlichen oder Heranwachsenden bedeutet dies eine enorme Erleichterung. Die Chancen für eine Diversion steigen naturgemäß, wenn ein kompetenter Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragt wurde. Wie für den erwachsenen gilt für den jungen Beschuldigten: Holen Sie sich einen Strafverteidiger an die Seite!

Nach §45 Abs. 1 JGG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des §153 StPO vorliegen. Liegt also ein Vergehen vor, die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen. Das Gericht muss nicht beteiligte werden: Das bedeutet, dass die Einstellung im Ermittlungsverfahren geschieht und eine Hauptverhandlung vermieden wird. Nach Möglichkeiten wirkt der Verteidiger mittels Schriftsatz darauf hin. §45 Abs. 2 und Abs. 3 JGG halten noch weitere Einstellungsformen für den Staatsanwalt bereit.

Nach Anklageerhebung und selbst in der Hauptverhandlung ist eine Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls noch möglich: §47 JGG legt die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung durch den Richter fest. Der Rechtsanwalt muss die Einstellungsmöglichkeiten immer genau prüfen. Oft bieten sich verschiedene Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Strafverteidigung mit dem Ziel der Diversion. 

"Der Jugendstrafverteidiger hat die Zukunft des Jugendlichen im Blick."

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) hat im Jugendstrafverfahren eine bedeutende Stellung. Sie bildet im Jugendamt eine eigene Abteilung und wirkt mit den Vereinigungen der Jugendhilfe zusammen. Zentrale Rechtsgrundlage für das Wesen und die Tätigkeit der JGH ist §38 JGG. Aufgabe der JGH ist es, dem jugendlichen oder heranwachsenden Täter während des gesamten Strafverfahrens betreuend und beratend zur Seite zu stehen. Nach dem Gesetz soll sie so früh wie möglich beteiligt werden. Der Erziehungsgedanke, der im Jugendstrafrecht maßgeblich ist, soll durch die JGH zum Ausdruck kommen: Sie bringt erzieherische und soziale Aspekte in das Verfahren ein. Das Gericht hört die JGH vor der Erteilung von Weisungen an.

Andererseits leistet die JGH auch Ermittlungshilfe. Sie stellt Nachforschungen zu Persönlichkeit, Hintergrund und Leben des Jugendlichen an. Von den Erkenntnissen berichtet die JGH unter anderem dem Gericht, denn sie nimmt regelmäßig an der Hauptverhandlung teil. Hier ist wichtig zu wissen: Die Jugendgerichtshilfe hat keine Verschwiegenheitspflicht. Was sie im Gespräch mit dem Jugendlichen von diesem erfährt, berichtet sie den Behörden des Strafverfahrens. Die JGH kann sehr hilfreich sein, da sie die Interessen des jugendlichen oder heranwachsenden Täters im Blick behält und erzieherisch tätig ist. Da sie aber anders als ein Anwalt nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sollte sich eine Zusammenarbeit mit der JGH immer unter Beteiligung des Verteidigers gestalten.

Eltern im Jugendstrafverfahren

Ist das eigene Kind Beschuldigter in einem Strafverfahren, machen sich viele Eltern große Sorgen. Als Erziehungsberechtigte sind sie die gesetzlichen Vertreter der Tochter oder des Sohnes. Dies hat der Gesetzgeber des Jugendstrafrechts zugrunde gelegt und §67 JGG geschaffen. Die Vorschrift gibt den Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern des Jugendlichen verschiedene Rechte:

  •  Anhörungsrecht
  • Fragerecht
  • Antragsrecht
  • Recht zur Wahl des Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen
  • Anwesenheitsrecht, z.B. bei der Vernehmung
Als Verteidiger ist mir eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern meines Mandanten wichtig. Das Handeln der Erziehungsberechtigten sollte stets mit dem Anwalt abgestimmt sein, um nicht die Verteidigungsstrategie zu unterlaufen. Voraussetzung ist aber, dass der Jugendliche eine Zusammenarbeit wünscht. Denn: Der Jugendliche ist mein Mandant, nicht die Eltern. Eine respektvolle Kommunikation auf Augenhöhe gerade auch mit minderjährigen Beschuldigten gehören für mich zu den Grundbestandteilen wertschätzender Arbeit. 

Tipps für junge Beschuldigte

Im Jugendstrafrecht gibt es wie ausgeführt verschiedene Besonderheiten. Damit am Ende des Strafverfahrens ein gelungenes Ergebnis für den Jugendlichen oder Heranwachsenden herauskommt, habe ich im folgenden einige hilfreiche Tipps zusammengestellt:

  •  Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch: Nimmt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu Ihnen Kontakt auf, sollten Sie die Aussage verweigern. Als Beschuldigter haben Sie immer das Recht zu schweigen.
  • Nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt für Jugendstrafrecht auf und lassen Sie sich beraten. Am besten ist es, wenn Sie den Anwalt so früh wie möglich einschalten: Nachdem Sie erfahren haben, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft.
  • Die Verteidigung hat die besten Chancen, wenn Sie ehrlich zu Ihrem Anwalt sind. Jeder Rechtsanwalt hat eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Was Sie Ihrem Anwalt erzählen, muss dieser für sich behalten. Ein guter Anwalt wertet Sie niemals persönlich ab! Er macht Ihnen keine Vorwürfe!
  • Trauen Sie sich, mit Ihren Eltern/einem Elternteil über die strafrechtlichen Vorwürfe zu sprechen. Ihre Eltern bzw. Ihre Mutter oder Ihr Vater dürfen Sie gerne zum Ersttermin beim Anwalt begleiten – bringen Sie sie einfach mit.