Anwalt. Strafrecht. Nürnberg.
Bundesweite Strafverteidigung
Ihr Anwalt im Strafrecht in Nürnberg: Durchsetzungsfähig, unabhängig, mandantenorientiert.
Als Ihr Rechtsanwalt stehe ich Ihnen in Nürnberg sowie bundesweit zur Seite. Wo auch immer Sie meine Unterstützung benötigen – ich verteidige und berate Sie. Die Anwaltskanzlei Kaak ist ausschließlich auf Strafrecht fokussiert. Das bedeutet für Sie als Mandant: Hohe Kompetenz, absolute Leidenschaft und 100 Prozent Einsatz für Ihren Fall.
Sie sind nicht alleine: Setzen Sie auf einen starken Partner im Strafrecht und lassen Sie uns zusammen für Ihr Recht kämpfen.
Vorladung zur Vernehmung oder Äußerungsbogen als Beschuldigter, Anklageschrift, Strafbefehl, Haftbefehl, Untersuchungshaft, Festnahme, Durchsuchung, Gefährderansprache: Als Beschuldigter sollten Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht beauftragen. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei, sondern berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht. Als Ihr Anwalt setze ich mich durchsetzungsstark für Ihre Rechte ein. Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen, sollten Sie keine Kompromisse eingehen: Profitieren Sie von der hochmodernen und digitalen Kanzleiausrichtung und sichern Sie sich ein unverbindliches Erstgespräch.
Ein Strafverfahren ist für den Beschuldigten eine Belastung. Um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, ist es unverzichtbar, auf einen hochkompetenten Anwalt für Strafrecht zu setzen. Basis der Verteidigung bildet die Akteneinsicht. Davon ausgehend ist eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Nach Möglichkeit ist das Ziel die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Jeder Fall ist einzigartig. Jeder Mandant hat Rechtsdienstleistungen von höchster Qualität verdient. Die Anwaltskanzlei Kaak bietet Ihnen in den folgenden Bereichen des Strafrechts professionelle und effektive Verteidigung.
Sexualstrafrecht
Z.B. sexueller Übergriff, Vergewaltigung, Kinderpornografie, sexueller Kindesmissbrauch, Exhibitionismus, Stalking, sexuelle Belästigung etc.
Drogenstrafrecht
Z.B. Handeltreiben, Besitz, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr von BtM, z.B. Cannabis, Kokain, Amphetamin, Heroin; Darknet-Bestellungen; Beratung zum neuen Konsumcannabisgesetz etc.
Körperverletzungsdelikte
Z.B. Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, z.B. mittels eines gefährlichen Werkzeuges, fahrlässige Körperverletzung, etc.
Verkehrsstrafrecht
Z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung etc.
Eigentumsdelikte
Z.B. Diebstahl, Diebstahl mit Waffen, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung etc.
Widerstandsdelikte
Z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte etc.
Brandstiftungsdelikte
Z.B. Brandstiftung, schwere Brandstiftung, fahrlässige Brandstiftung etc.
Tötungsdelikte
Z.B. Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Tötung auf Verlangen, versuchte Tötungsdelikte etc.
Waffenstrafrecht
Verstoß gegen das Waffengesetz, z.B. Beisichführen, Erwerb, Besitz etc.
Rechtsanwalt im Strafrecht in Nürnberg
Rechtsanwältin Katharina Kaak:
„Im Strafrecht handelt ein guter Anwalt schnell, aber überlegt. Eine gelungene Verteidigung ist wie ein Schachspiel: Die richtige Strategie bestimmt das Ergebnis. Es gilt vorauszusehen, welche Handlung welche Wirkung entfaltet. Ein richtig guter Anwalt hat meiner Ansicht nach Fachkompetenz, Durchsetzungsfähigkeit, Empathie, taktisches Gespür und Leidenschaft für das Strafrecht.“
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Hierzu ist sie aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet. Zur Aufklärung des Sachverhalts bedient sich die Staatsanwaltschaft ihrer Ermittlungspersonen (Polizeibeamte). Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, ob der Tatverdacht einer Straftat hinreichend ist. Im Gegensatz zum bloßen Anfangsverdacht ist der hinreichende Tatverdacht stärker. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach den gesammelten Beweisen eine Verurteilung im künftigen Gerichtsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. In diesem Fall erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls. Anderenfalls stellt sie das Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO ein.
Letzteres ist das erste Ziel des Anwalts für Strafrecht: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Nach Akteneinsicht fertigt die Verteidigung in geeigneten Fällen einen umfassender Schriftsatz. Hier wird begründet, warum das Ermittlungsverfahren eingestellt werden sollte. Alle rechtlichen und tatsächlichen Gründe zugunsten des Beschuldigten sind aufzuführen. Nicht immer ist dieses Vorgehen angezeigt: Ist etwa die Beweislage erdrückend oder die potentielle Straftat besonders schwer, ist die Strategie entsprechend anzupassen.
Das Zwischenverfahren beginnt mit Eingang von Anklageschrift oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht. Die Herrschaft der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren endet. Zuständig ist nun das Gericht. Damit wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten. Das Gericht überprüft, ob hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht. Hierfür wird die Anklageschrift dem Angeschuldigten übermittelt. Dieser kann innerhalb einer Frist Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Liegt hinreichender Tatverdacht vor, beschließt das Gericht im Fall einer Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens und legt den Termin zur Hauptverhandlung fest.
Hat die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt, entscheidet das Gericht, den Strafbefehl zu erlassen oder nicht. Nach Erlass wird der Strafbefehl dem Angeklagten zugestellt. Dieser hat eine zweiwöchige Frist, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. In der Regel kommt es bei zulässigem Einspruch zur Hauptverhandlung.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Wurde ein Strafbefehl erlassen, hat der Angeklagte zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen.
Im Fall einer Anklageerhebung wird die Hauptverhandlung terminiert. Je nach Umfang werden die voraussichtlichen Hauptverhandlungstage festgelegt. In Fällen kleinen und mittleren Umfangs reichen meist ein bis zwei Hauptverhandlungstage aus. Je komplexer der Sachverhalt ist, desto mehr Gerichtstermine finden statt.
Die Hauptverhandlung beginnt mit Aufruf der Strafsache. Anwesenheit und Personalien des Angeklagten werden festgestellt. Danach verliest die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift. Im Anschluss hat der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Wie in jeder Lage des Strafverfahrens gilt: Der Angeklagte kann sich frei entscheiden, ob er aussagt oder schweigt. Danach kommt es zur Beweisaufnahme. Sie bildet das Kernstück der Hauptverhandlung.
Vier Beweismittel sind im Strafverfahren zugelassen: Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Augenschein. Der Zeuge ist das wohl häufigste Beweismittel. Allerdings auch das unzuverlässigste: Denn die menschliche Wahrnehmung unterliegt verschiedenen Faktoren. Hinzukommt, dass zwischen der vermeintlichen Straftat und der Hauptverhandlung oft ein beträchtlicher Zeitraum liegt.
Die Hauptverhandlung muss durch den Anwalt für Strafrecht gut mit dem Mandanten vorbereitet werden. Die passende Verteidigungsstrategie ist festzulegen. Soll der Mandant die Aussage verweigern oder eine Aussage machen? Soll er selbst sprechen oder soll eine Verteidigererklärung verlesen werden? Zudem müssen Zeugenbefragungen genau vorbereitet werden. Die Befragung von Belastungszeugen ist eine Königsdisziplin der Strafverteidigung. Hier gilt es, Widersprüche und Ungereimtheiten präzise durch die richtige Befragungstechnik herauszuarbeiten.
Enden kann das Hauptverfahren auf drei Arten enden: Verurteilung, Freispruch oder Einstellung.
Im Fall einer Verurteilung hat der Angeklagte das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen. Hierfür hat der Angeklagte nach (mündlicher) Verkündung des Urteils eine Woche Zeit. Als Rechtsmittel stehen Berufung und Revision zur Verfügung. Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz. Mit gewissen Abwandlungen findet die Hauptverhandlung erneut statt. Die Verteidigung hat die Möglichkeit, neue Beweismittel beizubringen. Revision bedeutet Rechtsmittelinstanz. Der Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, kann nicht mehr verändert werden. Das Revisionsgericht überprüft das Urteil nur auf Rechtsfehler.
Welches Rechtsmittel möglich ist, entscheidet sich danach, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung in der ersten Instanz stattgefunden hat.
Erste Instanz Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht): Berufung zum Landgericht oder Sprungrevision zum Oberlandesgericht.
Erste Instanz Landgericht oder Oberlandesgericht: Revision zum Bundesgerichtshof.
Das bedeutet: Wenn die Hauptverhandlung erstmalig vor dem Landgericht stattgefunden hat, ist eine Berufung ausgeschlossen. Möglich ist nur die Revision.
Notdienst Strafrecht im Raum Nürnberg
Im Strafrecht kann es zu Notfallsituationen kommen: Hier gilt es, schnell zu handeln. Beschuldigte sollten umgehend von Ihrem Recht Gebrauch machen, einen Anwalt für Strafrecht hinzuzuziehen. Zögern Sie nicht, in folgenden Situationen sofort mit der Anwaltskanzlei Kaak Kontakt aufzunehmen: 0173 719 10 16.
Durchsuchung
- Keine Aussage machen
- Ruhig und freundlich verhalten
- Anwalt für Strafrecht kontaktieren
- Keine Beweismittel verstecken/zerstören
- Der Durchsuchung widersprechen
- Nichts unterschreiben
- Eigene Notizen über die Durchsuchung anfertigen
- PIN und Passwörter nicht herausgeben
- Kopie von Durchsuchungsbeschluss und Protokoll aushändigen lassen
- Unabhängigen Zeugen herbeiholen
Vorladung
- Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Zusendung eines Anhörungsbogens durch die Polizei
- Nicht zur Sache aussagen
- Nicht zur Vernehmung erscheinen
- Sich nicht unter Druck setzen lassen
- Anwalt beauftragen
- Keinen Kontakt zu möglichen Zeugen aufnehmen
Anklage
- Mit der Anklageschrift endet das Ermittlungsverfahren
- Beginn des Zwischenverfahrens
- Ruhe bewahren
- Weder schriftlich noch mündlich zum Tatvorwurf äußern
- Angegebene Frist beachten
- Kontakt zu Rechtsanwalt für Strafrecht aufnehmen
- Relevante Unterlagen zum Erstgespräch beim Anwalt mitbringen
- Keine möglichen Zeugen beeinflussen
Haftbefehl
- Schriftlicher Haftbefehl ordnet U-Haft an
- Untersuchungshaft ist keine Strafhaft: Die Unschuldsvermutung gilt für den Beschuldigten weiter
- Voraussetzungen des Haftbefehls: Dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit
- Vom Schweigerecht Gebrauch machen
- Entspannt bleiben
- Anwalt des Vertrauens benennen
Strafrecht: Mandant - Rechtsanwalt - Staat
Im Zivilprozess treffen zwei Parteien aufeinander. Der Gegner ist Privatperson oder juristische Person. Ganz anders verhält es sich im Strafverfahren: Hier steht der Angeklagte dem Staat gegenüber. Auf ihm lastet der Vorwurf einer Straftat. Die Staatsanwaltschaft übt die Rolle des Anklägers aus: Sie verliest die Anklageschrift und hat einen weiten Informationsvorsprung. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens erlangt sie von den Verfahrensbeteiligten als Erste Kenntnis des strafrechtlichen Vorwurfs. Auch die Berufsrichter haben sich mittels der Akte bereits auf die Hauptverhandlung vorbereitet.
Hier wird deutlich: Die Justiz hat gegenüber dem Angeklagten einen enormen Informationsvorsprung. Um diesen auszugleichen, sollte jeder Beschuldigte einen Anwalt für Strafrecht zu Rate ziehen. Am besten so früh wie möglich: Am Anfang des Ermittlungsverfahrens. Je rascher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto eher kann Akteneinsicht beantragt werden. Akteneinsicht vermittelt dem Beschuldigten die notwendigen Informationen und gleicht das Wissensdefizit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aus. Die Akte bildet den Grundstein der individuellen Verteidigungsstrategie.
Ein guter Anwalt kämpft für den Mandanten, erklärt und übersetzt, berät und beruhigt. In der Gerichtsverhandlung sitzt der Verteidiger an der Seite seines Mandanten und überwacht, ob das Strafverfahren fair abläuft. Wichtige Aufgabe des Verteidigers ist es sicherzustellen, dass die entwickelte Verteidigungsstrategie in der Verhandlung aufgeht. Instrumente des Strafverteidigers sind das Fragerecht und das Recht, Beweisanträge zu stellen. Zugleich muss ein kompetenter Anwalt für Strafrecht in der Lage sein, spontan auf unvorhergesehene Entwicklungen zu reagieren und die Strategie entsprechend umzustellen. Denn in der Hauptverhandlung kann es zu Überraschungen kommen: Etwa ein Zeuge, der von seiner früheren Aussage abweicht. Hier gilt: Schnell denken, strategisch handeln.
Strafrecht Metropolregion Nürnberg
Die Anwaltskanzlei bietet deutschlandweite Strafverteidigung an. Besonderer Fokus liegt auf der Metropolregion Nürnberg: Beratung und Verteidigung im Strafrecht als Anwalt in Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, Neustadt an der Aisch, Neumarkt in der Oberpfalz sowie als Anwalt im gesamten Nürnberger Land, z.B. Altdorf oder Hersbruck.
In einem unverbindlichen Erstgespräch besprechen wird Ihre Situation. Dazu gehört auch eine Einschätzung der Kosten. Für Anwohner von Nürnberg und Umgebung bietet sich ein Termin in der Kanzlei an. Denn: Nichts kann ein persönliches Gespräch ersetzen. Problemlos kann das Gespräch auch über das Telefon stattfinden: Sie können sich bequem von Ihrem Standort aus beraten lassen.
„Ihre Strafverteidigung in starken Händen!“